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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
Vom 27. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 50 vom 09.08.2021 S. 3274)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Vorschriften zum Geltungsbereich | " § 4 Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich". |
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Verbote für Lebensmittelzusatzstoffe | " § 6 (weggefallen)". |
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Ermächtigungen für Lebensmittelzusatzstoffe | " § 7 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung". |
d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 (aufgehoben) | " § 12 Weitere Verbote". |
e) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 4 Verkehr mit kosmetischen Mitteln |
"Abschnitt 4 Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln". |
f) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Zuständigkeit, gegenseitige Information | " § 38 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information". |
g) Nach der Angabe zu § 38a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 38b Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern".
h) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 39 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden | " § 39 Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden". |
i) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 39a Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden".
j) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 41 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen und Transportunternehmen | " § 41 (weggefallen)". |
k) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 43a Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden".
l) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 55 Mitwirkung von Zollstellen | " § 55 Mitwirkung der Zollbehörden". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Futtermitteln," die Wörter "Mitteln zum Tätowieren," eingefügt und werden die Wörter "Verbraucherinnen und Verbraucher" durch das Wort "Endverbraucher" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Futtermitteln," die Wörter "Mitteln zum Tätowieren," eingefügt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und
|
"3. die Unterrichtung sicherzustellen
|
(Stand: 12.08.2021)
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