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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
Vom 3. August 2023
(BGBl. I Nr. 209 vom 10.08.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 1a und 5, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Artikel 1
Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
" § 4b Herkunftskennzeichnung bei nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch
(1) Für diese Verordnung gelten
(2) Frisches, gekühltes und gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, das ein Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 ist, darf durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn die Herkunft gemäß
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 gekennzeichnet wird. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 zu erfolgen. Wird überwiegend Fleisch mit der gleichen Herkunft abgegeben, kann die Angabe auch durch eine allgemeine Erklärung an gut sichtbarer Stelle erfolgen. Auf die Möglichkeit abweichender Herkünfte ist hinzuweisen. Fleisch, dessen Herkunft nicht mit der überwiegenden Herkunft übereinstimmt, ist gesondert nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zu kennzeichnen.
(3) Für Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die zur Kennzeichnung nach Absatz 2 genannten Angaben bereithalten und zusammen mit dem Fleisch an die Unternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermitteln."
2. In § 5 Absatz 4 werden nach den Wörtern " § 4 Absatz 1 oder 2" die Wörter "und § 4b Absatz 2" eingefügt.
3. In § 6 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter " § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2," durch die Wörter " § 4b Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
4. Folgender § 7 wird angefügt:
" § 7 Übergangsvorschrift
Fleischwaren, für die keine hinreichenden Informationen am 1. Februar 2024 für die Erfüllung der Anforderungen des § 4b Absatz 2 vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 31.01.2024)
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