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Bekanntmachung der nach der
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung zuständigen Behörden
- Bremen -
Vom 29. April 2003
(GBl. Bremen Nr. 37 vom 09.05.2003 S. 298)
Der Senat bestimmt:
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 10, 13, 18, 20 und 21 Abs. 2 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
(1) Alle sonstigen behördlichen Aufgaben auf Grund der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung nach § 1 obliegen
(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei Medizinprodukten mit Messfunktion für die Produktprüfungen und Überprüfungen von Produktionsverfahren im Sinne des § 11 Abs. 1 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung nach § 1 auch die Eichämter zuständig.
(Stand: 15.06.2022)
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