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Regelwerk, Lebensmittel, Medizinprodukte

Bekanntmachung der nach der
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung zuständigen Behörden

- Bremen -

Vom 29. April 2003
(GBl. Bremen Nr. 37 vom 09.05.2003 S. 298)


Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 10, 13, 18, 20 und 21 Abs. 2 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 2

(1) Alle sonstigen behördlichen Aufgaben auf Grund der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung nach § 1 obliegen

  1. für Medizinprodukte, deren Betrieb von Energiequellen wie zum Beispiel Elektrizität, Gas, kinetische Energie, thermische Energie abhängig sind, mit Ausnahme der implantierbaren Medizinprodukte, den Gewerbeaufsichtsämtern,
  2. für implantierbare und alle übrigen Medizinprodukte der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei Medizinprodukten mit Messfunktion für die Produktprüfungen und Überprüfungen von Produktionsverfahren im Sinne des § 11 Abs. 1 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung nach § 1 auch die Eichämter zuständig.

§ 3

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