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Änderungstext
Verordnung des Sozialministeriums, des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum
zur Änderung der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung
Vom 4. Februar 2003
(GBl. Nr. 3 vom 05.03.2003 S. 124)
Auf Grund von § 5 Abs. 3 bis 5, § 12 Abs. 1 Satz 2 sowie § 18 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:
Die Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Oktober 2000 (GBl. S.694), geändert durch Verordnung vom 26. März 2002 (GBl. S.190), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird nach der Angabe ≫Nummer 1 ≪ die Angabe ≫und 2≪ eingefügt.
2. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz
(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Medizinproduktegesetzes (MPG) vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) in der jeweils geltenden Fassung sind:
(2) Abweichend von Absatz 1 sind zuständig:
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≫ § 3 Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz
(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147) in der jeweils geltenden Fassung sind:
(2) Abweichend von Absatz 1 sind zuständig:
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3. Folgender neuer § 7 wird eingefügt:
" § 7 Übergangsregelung
Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. l und 2 sind die Regierungspräsidien auch zuständig für die dort genannten Maßnahmen, soweit sie Medizinprodukte betreffen, für die nach § 44 Abs. l und 2 MPG übergangsweise arzneimittelrechtliche Bestimmungen anzuwenden sind."
4. Der bisherige § 7 wird § 8.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 08.03.2023)
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