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Änderungstext
Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Änderung der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 29. April 2014
(GBl. Nr. 8 vom 29.04.2014 S. 217)
Es wird verordnet auf Grund von
Die Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Oktober 2000 (GBl. S. 694), zuletzt geändert durch Artikel 160 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 84), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Regierungspräsidien sind mit Ausnahme der in Absatz 2 und § 2 genannten Aufgaben zuständige Behörden für die Durchführung des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3587), der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 555) und des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3069) in den jeweils geltenden Fassungen. |
"Die Regierungspräsidien sind mit Ausnahme der in Absätzen 2 bis 4 und § 2 genannten Aufgaben zuständige Behörden für die Durchführung des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813), der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1761) und des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3069), zuletzt geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108, 3110), in den jeweils geltenden Fassungen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Anerkennung der Sachkenntnis von Pharmaberatern nach § 75 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes."
bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausgenommen von Nummer 1 und 2 sind Betriebe, Einrichtungen, Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes herstellen oder in den Verkehr bringen, die mit Wirkstoffen handeln, aber solche nicht herstellen, sowie Apotheken und Krankenhausapotheken, die einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes bedürfen. Ausgenommen sind ferner pharmazeutische Unternehmer, die Apotheken, Einzelhandel oder Großhandel sind, die tierärztlichen Hausapotheken, das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln durch Tierheilpraktiker sowie die Transportunternehmen. | "Ausgenommen von Satz 1 Nummer 1 und 2 (Zuständigkeit der Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg) sind Betriebe, Einrichtungen, Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Arzneimittelgesetzes oder Wirkstoffe in den Verkehr bringen, ohne sie herzustellen. Ausgenommen von Satz 1 Nummer 1 und 2 (Zuständigkeit der Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg) sind ferner
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c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist im Rahmen von Zollanfragen nach § 73 Absatz 1 in Verbindung mit § 74 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes.
(4) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die Durchführung des Heilmittelwerbegesetzes."
d) Der bisherige Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Absätzen 1 und 3" durch die Wörter "den Absätzen 1, 4 und 5" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "den Absätzen 1 und 3" durch die Wörter "den Absätzen 1, 4 und 5" ersetzt.
e) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 5 bis 7.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Zuständigkeiten nach dem Transfusionsgesetz |
(Stand: 07.03.2025)
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