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Änderungstext
Verordnung der Landesregierung, des Sozialministeriums, des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung und der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten
- Baden-Württemberg -
Vom 28. Februar 2023
(GBl. Nr. 4 vom 03.03.2023 S. 65)
Es wird verordnet auf Grund von
Artikel 1
Änderung der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung
§ 3 der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Oktober 2000 (GBl. S. 694), die zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 9) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz
(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 7. April 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159), und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen sind die Regierungspräsidien. (2) Abweichend von Absatz 1 sind zuständig:
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" § 3 Zuständigkeiten nach dem Medizinprodukterecht
(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für die Durchführung
in den jeweils geltenden Fassungen, soweit dort oder in den Absätzen 2 und 3 nicht eine andere Behörde oder Stelle bestimmt ist. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig für:
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(Stand: 19.03.2025)
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