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SHmV - Schadstoff-Höchstmengenverordnung
Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln *
Vom 18. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 33 vom 25.07.2007 S. 1473; 19.03.2010 S. 286 10aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125-40-89
s. auch VO (EG) Nr. 1881/2006
(letzte Änderung BGBl. I 18.7.2007 S. 1471)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufgeführten Lebensmittel.
§ 2 Verkehrsverbote
(1) In der Anlage aufgeführte Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, soweit deren Gehalt an einem dort für das jeweilige Lebensmittel aufgeführten Schadstoff die dort festgesetzte Höchstmenge infolge einer Einwirkung durch Verunreinigungen
überschreitet.
(2) Für andere als in Absatz 1 genannte Lebensmittel, bei deren Herstellung in der Anlage aufgeführte Lebensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist, Absatz 1 entsprechend, sofern
(3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel, für die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstwerte festgelegt wurden, gelten die in den Listen der Anlage festgesetzten Höchstwerte unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Konzentration oder Verdünnung, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 3 Straftaten
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(3) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 364 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, sofern festgestellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.
(4) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(5) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine in § 3 Abs. 2 oder 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
§ 5 (Inkrafttreten)
Anlage (zu den §§ 1, 2) |
Liste A
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
1 | 2 | 3 | 4 | |
IUPAC-Nummer1 | Schadstoff | Höchstmengen in Milligramm pro Kilogramm | Lebensmittel | |
28 | 2,4,4'-Trichlorbiphenyl | jeweils | 0,0082 | Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen, Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen
sonstiges Fleisch von warmblütigen Schlachttieren und Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm |
52 | 2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl | |||
101 | 2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl | |||
180 | 2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl | |||
0,083 | Fleisch von warmblütigen Schlachttieren, ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild, und von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm Fett je 100 Gramm Lebensmittel
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm tierische Speisefette außer Milchfett |
|||
0,24 | Süßwasserfische5 und daraus hergestellte Erzeugnisse | |||
0,4 | Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse | |||
0,084 | Seefische5 6 und daraus hergestellte Erzeugnisse außer Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse | |||
0,084 | Krebs- und Weichtiere5 sowie wechselwarme Tiere außer Fischen und daraus hergestellte Erzeugnisse | |||
0,047 | Milch aller Tierarten und daraus hergestellte Erzeugnisse | |||
0,028 | Eier, Eiprodukte | |||
138 | 2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl | jeweils | 0,012 | Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen, Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen
sonstiges Fleisch von warmblütigen Schlachttieren und Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm |
153 | 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl | |||
0,13 | Fleisch von warmblütigen Schlachttieren, ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild, und von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm Lebensmittel
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm tierische Speisefette außer Milchfett |
|||
0,34 | Süßwasserfische5 und daraus hergestellte Erzeugnisse | |||
0,6 | Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse | |||
0,14 | Seefische5 6 und daraus hergestellte Erzeugnisse außer Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse | |||
0,14 | Krebs- und Weichtiere5 sowie wechselwarme Tiere außer Fischen und daraus hergestellte Erzeugnisse | |||
0,057 | Milch aller Tierarten und daraus hergestellte Erzeugnisse | |||
0,028 | Eier, Eiprodukte | |||
1) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Balschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].
2) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt 5 Gramm je 100 Gramm beträgt. 3) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. 4) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. 5) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBl 2003 S. 150, 157). 6) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate. 7) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 Gramm je 100 Gramm gilt stattdessen eine Höchstmenge von 0,001 Milligramm je Kilogramm des Gesamtgewichts des Lebensmittels. 8) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale. |
Liste B
Lösungsmittel
1 | 2 | 3 | |
Schadstoff | Höchstmengen in Milligramm pro Kilogramm | Lebensmittel | |
1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen) | jeweils | 0,11 | alle Lebensmittel2 |
2. Trichlorethen (Trichlorethylen) | |||
3. Trichlormethan (Chloroform) | |||
Summe der Stoffe 1. bis 3. | 0,21 | alle Lebensmittel2 | |
1) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.
2) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie Verordnung (EG) Nr. 1989/2003 der Kommission vom 6. die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die November 2003 (ABl. EU Nr. L 295 S. 57). |
*) Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37 S. 1) sind beachtet worden.
ENDE | |
(Stand: 06.07.2018)
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