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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung

Vom 22. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 53 vom 29.10.2007 S. 2494)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit

§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008), die durch die Verordnung vom 23. April 2007 (BGBl. I S. 586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
  Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Nummer 2 endet, wenn seit der tatsächlichen oder möglichen Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind. "Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Nummer 2 endet, wenn keine Gefahr einer Übertragung des Erregers der Bakteriellen Ringfäule mehr besteht, spätestens aber wenn seit der tatsächlichen oder möglichen Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind."

Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit

Artikel 3 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 23. April 2007 (BGBl. I S. 586)

(2) Diese Verordnung gilt vom 30. Oktober 2007 wieder in ihrer am 30. April 2007 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Düngemittelverordnung

In § 10 Abs. 1 der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird die Angabe "4. Dezember 2007" durch die Wörter "Inkrafttreten einer diese Verordnung ablösenden Rechtsverordnung, längstens jedoch bis zum 1. August 2008" ersetzt.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit und der Düngemittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

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