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Regelwerk

Änderungstext

Dreiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung *

Vom 19. Januar 2008
(BGBl. Nr. 3 vom 25.01.2008 S. 35)


Auf Grund des § 23 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung

Die Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 2007 (BGBl. I S. 2574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Position "Deltamethrin" wird in der Spalte 4 nach dem Wort "Brombeeren," das Wort "Himbeeren," eingefügt.

2. In der Position "Indoxacarb" werden in der Spalte 4 die Wörter "Chinakohl, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Grünkohl und sonstige Kopfkohle" durch die Wörter "Chinakohl, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Grünkohl" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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