Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Dreiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung *
Vom 19. Januar 2008
(BGBl. Nr. 3 vom 25.01.2008 S. 35)
Auf Grund des § 23 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 2007 (BGBl. I S. 2574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Position "Deltamethrin" wird in der Spalte 4 nach dem Wort "Brombeeren," das Wort "Himbeeren," eingefügt.
2. In der Position "Indoxacarb" werden in der Spalte 4 die Wörter "Chinakohl, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Grünkohl und sonstige Kopfkohle" durch die Wörter "Chinakohl, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Grünkohl" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 29.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion