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Regelwerk

Änderungstext

Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung *)

Vom 15. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 59 vom 18.12.2008 S. 2483)



Auf Grund des § 23 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4 und des § 35 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, und des § 70 Abs. 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2008 (BAnz. S. 3569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 4 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 kann bei Betrieben, die keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen, von einer Prüfung im Betrieb abgesehen werden, wenn der Betrieb mit dem Antrag auf Zulassung eine Erklärung vorgelegt hat, in der er bestätigt, dass die Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die er in den Verkehr bringt, den futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Absätzen 1 bis 4" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

c) In Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe " , Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4" durch die Angabe "und Absatz 3 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.

2. § 32 Abs. 4

(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder
  2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird.

wird aufgehoben.

3. In Anlage 2a wird die Position

1 2 3 4 5 6 7
"Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz niedriger Phosphorgehalt,
niedriger Proteingehalt,
jedoch hochwertiges Protein
Hunde und n Katzen Calcium
Phosphor
Kalium
Natrium
essentielle Fettsäuren
(falls zugesetzt)
Einzelfuttermittel als Proteinquelle zunächst bis zu 6 Monaten. Wird das Diätfuttermittel bei akuter Niereninsuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer 2 bis 4 Wochen
  1. Angabe in der Gebrauchsanweisung:

    Wasser zur freien Aufnahme anbieten."

    "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

  2. Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch bei akuter Niereninsuffizienz zu verfüttern.

"

durch die Position

1 2 3 4 5 6 7
"Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz niedriger Phosphorgehalt,
niedriger Proteingehalt,
jedoch hochwertiges Protein oder niedrige Phosphatabsorption durch Aufnahme von Lanthancarbonat-Octahydrat
Hunde und Katzen
ausgewachsene Katzen
Calcium
Phosphor
Kalium
Natrium
essentielle Fettsäuren
(falls zugesetzt)
Calcium
Phosphor
Kalium
Natrium
Lanthancarbonat-Octahydrat
essentielle Fettsäuren
(falls zugesetzt)
Einzelfuttermittel als Proteinquelle zunächst bis zu 6 Monate.

Wird das Diätfuttermittel bei akuter Niereninsuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer 2 bis 4 Wochen.

a) Angabe in der Gebrauchsanweisung:

"Wasser zur freien Aufnahme anbieten."

b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch bei akuter Niereninsuffizienz zuverfüttern.

"

ersetzt.

4. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) (2) (3) (4) (5)
"3. Fluor5) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 150
- Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegarnelen, wie z.B. Krill 500
- Tiefseegarnelen, wie z.B. Krill 3.000
- Phosphate 2.000

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