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Änderungstext
Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung 1
Vom 10. Juni 2009
(BGBl. Nr. 30 vom 17.06.2009 S. 1264)
Auf Grund des § 23 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Anlage 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Folgende Nummern 40 bis 50 werden angefügt:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
"40. Lasalocid-Natrium14 | Einzelfuttermittel | 1,25 | ||
Mischfuttermittel für
- Hunde, Kälber, Kaninchen, Pferde, laktierende Tiere, Legegeflügel, Puten (älter als 12 Wochen) und Junghennen (älter als 16 Wochen) |
1,25 | |||
- Masthühner, Junghennen
(jünger als 16 Wochen) und Puten (jünger als 12 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Lasalocid-Natrium verboten ist (Endmastfutter) |
1,25 | |||
- sonstige Tierarten
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Lasalocid-Natrium nicht verwendet werden darf |
3,75
Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Lasalocid-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. |
|||
41. Narasin14 | Einzelfuttermittel | 0,7 | ||
Mischfuttermittel für
- Puten, Kaninchen, Pferde, Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) |
0,7 | |||
- Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Narasin verboten ist (Endmastfutter) | 0,7 | |||
- sonstige Tierarten
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Narasin nicht verwendet werden darf |
2,1
Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Narasin führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. |
|||
42. Salinomycin- Natrium14 | Einzelfuttermittel | 0,7 | ||
Mischfuttermittel für
- Pferde, Puten, Legegeflügel und Junghennen (älter als 12 Wochen) |
0,7 | |||
- Masthühner, Junghennen
(jünger als 12 Wochen) und Mastkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Salinomycin-Natrium verboten ist (Endmastfutter) |
0,7 | |||
- sonstige Tierarten
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Salinomycin-Natrium nicht verwendet werden darf |
2,1
Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Salinomycin-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. |
|||
43. Monensin-Natrium14 | Einzelfuttermittel | 1,25 | ||
Mischfuttermittel für
- Pferde, Hunde, kleine Wiederkäuer (Schafe und Ziegen), Enten, Rinder, Milchkühe, Legegeflügel, Junghennen (älter als 16 Wochen) und Puten (älter als 16 Wochen) |
1,25 | |||
- Masthühner, Junghennen
(jünger als 16 Wochen) und Puten (jünger als 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Monensin-Natrium verboten ist (Endmastfutter) |
1,25 | |||
- sonstige Tierarten
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Monensin- Natrium nicht verwendet werden darf |
3,75
Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Monensin-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. |
|||
44. Semduramicin- Natrium14 | Einzelfuttermittel | 0,25 | ||
Mischfuttermittel für
- Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) |
0,25 | |||
- Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Semduramicin-Natrium verboten ist (Endmastfutter) | 0,25 | |||
- sonstige Tierarten
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Semduramicin-Natrium nicht verwendet werden darf |
0,75
Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Semduramicin-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgtwerden. |
|||
45. Maduramicin- Ammonium-Alpha14 | Einzelfuttermittel | 0,05 | ||
Mischfuttermittel für
- Pferde, Kaninchen, Puten (älter als 16 Wochen), Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) |
0,05 | |||
- Masthühner und Puten |
(Stand: 26.04.2021)
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