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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 14. Dezember 2009
(BGBl I Nr. 80 vom 23.12.2009 S. 3905)
Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 bis 7, des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 11 und des § 15 Absatz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1 wie folgt gekennzeichnet sind, wenn diese Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen: | "Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort "Nebenbestandteile:" und anschließend wie folgt gekennzeichnet sind:" |
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln
Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003 S. 1) gekennzeichnet ist."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt. | "(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 6 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (Abl. L 304 vom 21.11.2003 S. 1) eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt."
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position 1.1.2 wird in Spalte 6 der Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff,
|
"Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig an den Anwender abgegeben werden." |
bb) In der Position 1.4.1 Spalte 6 wird der Satz 4 wie folgt geändert:
aaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Herstellung aus jungem Muschelkalk (gering verfestigte holozäne Kalke): | "Bei Herstellung aus holozänen Kalken:". |
bbb) Im dritten Anstrich werden die Wörter "aus jungem Muschelkalk" durch die Wörter "aus holozänem Kalk" ersetzt.
b) In Abschnitt 2 werden in der Position 2.4 in Spalte 3
die Wörter
"als Lösung: 4.1
als Suspension: 4.1, 4.5, 4.8"
durch die Wörter
"als Lösung: 4.2.1
als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8"
ersetzt.
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Tabellenkopf wird die Überschrift der Spalte 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mindestgehalte | "Mindestgehalte (bezogen auf TM)". |
bb) Die Position 3.2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 4 wird die Angabe "10 %" durch die Angabe "10 % bezogen auf TM" ersetzt.
bbb) In Spalte 6 wird nach der Abkürzung "P2O5" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
d) In Abschnitt 4 wird in der Position 4.1.1 in Spalte 6 Satz 2 und Satz 3 jeweils die Angabe "%" durch die Angabe "% bezogen auf TM" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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