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Änderungstext
Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 5. Februar 2014
(BGBl. I Nr. 7 vom 19.02.2014 S. 108; 21.07.2014 S. 1148 14)
Auf Grund des § 23a Nummer 4 und 8 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 77) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstutzung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2010 S. 42) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen des Anhangs I Teil a der Richtlinie 2008/38/EG in der am 26. Juli 2011 geltenden Fassung erfüllt. |
" § 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2010 S. 42) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 20. Februar 2014 geltenden Fassung erfüllt. (2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. Nr. L 2 vom 07.01.2014 S. 3) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 20. Februar 2014 geltenden Fassung erfüllt." |
2. § 36a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. entgegen § 10 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt, | "1. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,". |
a) die die Tierart Hunde und Katzen betreffende Position "Rekonvaleszenz/Untergewicht" und
b) die Position "Stabilisierung der physiologischen Verdauung"
gestrichen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 25.08.2022)
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