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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 27. Mai 2015
(BGBl. I Nr. 21 vom 05.06.2015 S. 886)
Begründung siehe BR-Drs. 75/15
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 8 Absatz 1 des Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist und unter Berücksichtigung des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1284) und des Artikels 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Begründung siehe BR-Drs. 75/15
Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 26 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 27
27. gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder zu sonstigen Erwerbszwecken.
wird aufgehoben.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitt 3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind. | "4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3
enthalten sind." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "im Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft" die Wörter "sowie Gärresten ohne Bioabfallanteil" eingefügt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind. | "4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3
enthalten sind." |
b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden im einleitenden Satzteil die Wörter "mineralische Stoffe" durch die Wörter "mineralischen Stoffen" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
bb) In Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.
(5) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten abweichend von Absatz 2 als eingehalten, wenn alle verwendeten tierischen Ausgangsprodukte eine geeignete Behandlung zur Hygienisierung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) erfahren haben.
wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe "CaCO3 x 0,4 = Ca" durch die Angabe
"CaCO3x 0,4 = Ca
CaCO3 x 0,56 = CaO
MgCO3 x 0,478 = MgO"
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort "unentgeltlichen" gestrichen.
c) In Absatz 4 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
d) In Absatz 9 wird der letzte Satz
Die für den Vollzug der Düngemittelverordnung zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
aufgehoben.
(Stand: 28.08.2021)
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