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Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 14. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 79 vom 22.12.2017 S. 3942)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Stoff BilV - Stoffstrombilanzverordnung
Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
In § 13 der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, wird die Angabe "Buchstabe b" durch die Angabe "Buchstabe c" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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