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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung

Vom 16. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 36 vom 24.07.2020 S. 1700)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird aufgehoben.

Unterabschnitt 1
Verwendungszwecke für Diätfuttermittel

§ 2 Verwendungszwecke für Diätfuttermittel

Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 06.03.2008 S. 9, L 175 vom 04.07.2015 S. 126) in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen oder geändert werden.

2. § 3

§ 3 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel

(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthrose bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2010 S. 42, L 273 vom 17.10.2015 S. 15) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

  1. des Anhangs I Teil a Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und
  2. des Anhangs I Teil a Nummer 3 und 6

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt.

(2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke ABl. L 2 vom 07.01.2014 S. 3, L 175 vom 04.07.2015 S. 127) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

  1. des Anhangs I Teil a Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und
  2. des Anhangs I Teil a Nummer 3 und 6

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Dabei sind der festgesetzte besondere Ernährungszweck "Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz" und der festgesetzte besondere Ernährungszweck "Stabilisierung der physiologischen Verdauung" in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014 S. 81, L 175 vom 04.07.2015 S. 126) anzuwenden.

(3) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014 S. 81, L 175 vom 04.07.2015 S. 126) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

  1. des Anhangs I Teil a Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und
  2. des Anhangs I Teil a Nummer 3 und 6

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck "Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz" und den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck"Stabilisierung der physiologischen Verdauung".

wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
  1. die Gehalte an den in Anlage 1 Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehen ist, und

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