Das Umweltbundesamt gibt hiermit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) bekannt, dass Anträge nach § 9 Absatz 2 Satz 1 TEHG auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für Anlagen für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 in der Zuteilungsperiode 2021 bis 2030 innerhalb einer Frist bis Samstag, 29. Juni 2019, 24.00 Uhr (Ende der Antragsfrist) zu stellen sind. Wir weisen darauf hin, dass bei verspätetem Antrag kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen mehr besteht.
1. Das Umweltbundesamt schreibt nach § 23 Absatz 1 Satz 1 - auch in Verbindung mit Absatz 2 - TEHG vor, dass folgende Dokumente nur in elektronischer Form beim Umweltbundesamt formwirksam eingereicht werden können:
Anträge auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen für Anlagen ( § 9 Absatz 2 Satz 1 TEHG) und für Luftfahrzeugbetreiber ( § 11 Absatz 3 Satz 1 TEHG);
Überwachungspläne nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TEHG (sowohl für Anlagen- als auch für Luftfahrzeugbetreiber);
Emissionsberichte nach § 5 Absatz 1 TEHG (sowohl für Anlagen- als auch für Luftfahrzeugbetreiber);
Mitteilungen der Änderung des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Zuteilung auswirkt, nach Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2018;
Anzeigen des Wechsels von Identität oder Rechtsform des Betreibers nach § 25 Absatz 1 Satz 1 TEHG und Anzeigen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Betreibers nach Artikel 25 Absatz 3 TEHG;
Anträge als Kleinemittent auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 27 TEHG;
Auskünfte, Angaben, Unterlagen oder Nachweise nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 TEHG;
Anträge auf Verzicht der Standortbegehung durch die Prüfstelle nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/2067;
Anträge auf kostenlose Zuteilung von neuen Marktteilnehmern gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission zur Festlegung EUweiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2018;
Pläne zur Überwachungsmethodik nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission zur Festlegung EUweiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2018;
Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission zur Festlegung EUweiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2018;
Anträge nach der Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) vom 30. Januar 2013 (BAnz AT 07.02.2013 B1), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. August 2017 (BAnz AT 28.08.2017 B1) (im Folgenden: Anträge auf Strompreiskompensation).
Das Formerfordernis für Dokumente schließt immer auch Angaben ein, die der Antragsteller bei Unvollständigkeit des jeweiligen Dokuments auf Nachforderung des Umweltbundesamtes nachliefert. Bescheinigungen und Prüfungsberichte von Prüfstellen nach § 21
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