umwelt-online: Ta Luft 02 (9)
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5.4.7.8-12 Anlagen der Nummern 7.8 bis 7.12:
5.4.7.8.1 Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim
5.4.7.9.1 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Römer, Klauen oder Blut
5.4.7.10.1 Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehandelter Tierhaare
5.4.7.11.1 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen
5.4.7.12.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen sowie Anlagen, in denen Tierkörper, Tierkörperteile oder Abfälle tierischer Herkunft zum Einsatz in diesen Anlagen gesammelt oder gelagert werden
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:
5.4.7.15 Anlagen der Nummer 7.15:
Kottrocknungsanlagen
Mindestabstand
Bei der Errichtung der Anlagen soll ein Mindestabstand von 500 m zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.
Bauliche und Betriebliche Anforderungen
Prozessanlagen, einschließlich Lager, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen. Die Abgase der Prozessanlagen sowie der Lager sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Keime
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind zu prüfen.
5.4.7.21 Anlagen der Nummer 7.21:
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Staubhaltige Abgase sind an der Entstehungsstelle, z.B. in der Getreideannahme, im Absackbereich, zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen.
5.4.7.22 Anlagen der Nummer 7.22:
Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen
5.4.7.22.1 Anlagen zur Herstellung von Hefe Organische Stoffe
Nummer 5.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die Massenkonzentration 80 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen. Die Möglichkeiten, die Emissionen an organischen Stoffen durch primärseitige und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
5.4.7.23 Anlagen der Nummer 7.23:
Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen Bauliche und betriebliche Anforderungen
Abgase sind an der Entstehungsstelle, z.B. Saatensilo, Saatenaufbereitung, Toastung, Trocknung, Kühlung, Schrotsilo, Pelletierung, Schrotverladung, zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden.
Schwefelwasserstoff
Soweit Biofilter zur Geruchsminderung eingesetzt werden, gilt Nummer 5.2.4 mit der Maßgabe, dass die Anforderungen für die Emissionen an Schwefelwasserstoff keine Anwendung finden.
ALTANLAGEN
Gesamtstaub
Soweit Emissionen an feuchten Stäuben auftreten, z.B. bei der Saatenkonditionierung, bei der Saatenaufbereitung, in den Trocknersektionen von Toastern und Kühlem, bei der Schrottrocknung und -kühlung, in der Pelletierung, sollen Altanlagen die Anforderung zur Begrenzung der staubförmigen Emissionen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einhalten.
5.4.7.24 Anlagen der Nummer 7.24:
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker
5.4.7.24.1 Zuckerrübenschnitzeltrocknungsanlagen
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Anlagen zur Zuckerrübenschnitzeltrocknung sind nach der Technik der Indirekttrocknung (Dampftrocknung) zu errichten oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden. Bei einer wesentlichen Änderung der Anlage im Bereich der Trocknung oder der Energiezentrale ist zu prüfen, ob unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Indirekttrocknung (Dampftrocknung) gefordert werden kann.
Organische Stoffe
Nummer 5.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas den Massenstrom 0,65 kg/h, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen. Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I und II finden keine Anwendung. Die Möglichkeiten, die Emissionen an organischen Stoffen durch primärseitige oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
ALTANLAGEN
Die nachfolgenden Anforderungen beziehen sich auf Altanlagen nach dem Direkttrocknungsverfahren.
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Zur Verminderung der Geruchsemissionen darf die Trommeleintritttemperatur 750 °C nicht überschreiten.
Bezugsgröße
Nummer 5.4.1.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Emissionswerte auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 12 vom Hundert beziehen.
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 60 mg/m3 (f) nicht überschreiten.
Brennstoffe
Nummer 5.4.1.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass auch andere als in Buchstabe b) genannte flüssige Brennstoffe eingesetzt werden dürfen.
Schwefeloxide
Bei Einsatz von anderen flüssigen Brennstoffen als Heizöle mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der 3. BImSchV, in der jeweils gültigen Fassung, dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,85 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten; dabei gilt Nummer 5.1.2 Absatz 8 mit der Maßgabe, dass unabhängig vom Einsatz einer nachgeschalteten Abgasreinigungseinrichtung die Umrechnung nur für die Zeiten erfolgen darf, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt.
Abweichend von Nummer 6.2.3.3 sollen die Anlagen diese Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen an Schwefeloxiden spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einhalten.
Stickstoffoxide
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,40 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; dabei gilt Nummer 5.1.2 Absatz 8 mit der Maßgabe, dass unabhängig vom Einsatz einer nachgeschalteten Abgaseinigungseinrichtung die Umrechnung nur für die Zeiten erfolgen darf, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt.
Organische Stoffe
Die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen das Massenverhältnis 0,08 kg je Mg verarbeiteter Rübenmenge nicht überschreiten. Dieser Emissionswert bezieht sich auf die durch Adsorption an Kieselgel erfassbaren organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff; wenn die Messung nach dem FID-Verfahren durchgeführt wird, ist eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen. Die Möglichkeiten, die Emissionen an organischen Stoffen durch primärseitige oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen; soweit technisch möglich, sind Altanlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die Technik der Indirekttrocknung (Dampftrocknung) umzustellen. Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I und II finden keine Anwendung.
Die Anlagen sollen diese Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen an organischen Stoffen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einhalten.
5.4.7.25 Anlagen der Nummer 7.25:
Anlagen zur Trocknung von Grünfutter
Mindestabstand
Bei der Errichtung der Anlagen soll ein Mindestabstand von 500 m zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden. Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn die Emissionen an Geruchsstoffen durch primärseitige Maßnahmen gemindert werden oder das geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wird. Die durch die Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen mögliche Verringerung des Mindestabstandes ist mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Geruchsausbreitungsrechnung festzustellen, dessen Eignung der zuständigen Fachbehörde nachzuweisen ist.
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Die Möglichkeit, Anlagen mit mindestens einer Stufe nach der Technik der Indirekttrocknung zu errichten, ist zu prüfen.
Der Trockner ist, z.B. durch Anpassung der Trocknereintritttemperatur, so zu steuern, dass der CO-Betriebsleitwert nicht überschritten wird.
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 75 mg/m3 (f) nicht überschreiten.
Organische Stoffe
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 finden keine Anwendung. Die spezifischen Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 0,25 kg je Mg Wasserverdampfung und an Formaldehyd, Acetaldehyd, Acrolein und Furfural dürfen in der Summe 0,10 kg je Mg Wasserverdampfung nicht überschreiten.
Kontinuierliche Messungen von Kohlenmonoxid
Anlagen sind mit einer Messeinrichtung auszurüsten, die die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid kontinuierlich ermittelt.
Auf Grund von Emissionsmessungen ist die maximale Kohlenmonoxidkonzentration im Abgas so festzulegen, dass die spezifischen Emissionen an organischen Stoffen und an Aldehyden im Abgas nicht überschritten werden (CO-Betriebsleitwert).
5.4.7.29/30 Anlagen der Nummern 7.29 und 7.30:
5.4.7.29.1 Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee
5.4.7.30.1 Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:
Die Rückführung der Rösterabgase in die Brennkammer ist anzustreben, soweit sicherheitstechnische Aspekte dem nicht entgegenstehen.
Stickstoffoxide
Nummer 5.2.4 gilt mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, der Massenstrom 1,8 kg/h oder die Massenkonzentration 0,35 g/m3 anzustreben sind; die Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffoxiden durch primärseitige und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.
ALTANLAGEN
Stickstoffoxide
Bei Altanlagen mit einer Produktionsleistung von weniger als 250 kg geröstetem Kaffee je Stunde finden die Anforderungen für Neuanlagen zur Begrenzung der Emissionen an Stickstoffoxiden keine Anwendung.
5.4.8 Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
5.4.8.1 Anlagen der Nummer 8.1:
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von festen, flüssigen oder in Behältern gefassten gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren
5.4.8.1a Anlagen der Nummer 8.1a: Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von festen, flüssigen oder in Behältern gefassten gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren und Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen brennbaren gasförmigen Stoffen
5.4.8.1a.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren
Bei Einsatz von Deponiegas in Feuerungsanlagen finden die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2.3 für Biogas oder Klärgas Anwendung.
5.4.8.1a.2 Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen brennbaren gasförmigen Stoffen
Die Regelungen in Nummer 5.4.8.1a.2 finden bei Fackeln zur Verbrennung von Gasen aus
Betriebsstörungen und Sicherheitsventilen keine Anwendung; emissionsbegrenzende Anforderungen sind im Einzelfall festzulegen.
5.4.8.1a.2.1 Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen brennbaren gasförmigen Stoffen aus Abfallbehandlungsanlagen
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Sollen gefasste Deponiegase oder andere brennbare gasförmige Stoffe (z.B. Klärgas, Biogas) nicht in Feuerungs- oder Verbrennungsmotoranlagen mit Energienutzung, sondern wegen schlechter Gasqualität, geringer Gasmenge oder unvermeidbarem Stillstand der Energienutzungsanlage ohne Energienutzung verbrannt werden, sind die Gase einer Bodenfackel (isolierte Hochtemperaturfackel oder Muffel) zuzuführen.
Die Abgastemperatur ab Flammenspitze soll mindestens 1000 °C und die Verweilzeit der heißen Abgase im Verbrennungsraum ab Flammenspitze mindestens 0,3 Sekunden betragen.
Bezugsgröße
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert.
Massenströme
Die in Nummer 5.2 festgelegten Massenströme finden keine Anwendung.
Organische Stoffe
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 finden keine Anwendung.
Messungen
Zur Überwachung des Ausbrandes sollen die Anlagen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Temperatur im Verbrennungsraum kontinuierlich ermitteln und aufzeichnen; dabei sollen die Messpunkte am Ende der Verweilstrecke positioniert werden.
5.4.8.1a.2.2 Anlagen zum Abfackeln von brennbaren gasförmigen Stoffen, die nicht aus Abfallbehandlungsanlagen stammen
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Brennbare gasförmige Stoffe, die nicht in Feuerungs- oder Verbrennungsmotoranlagen mit Energienutzung verbrannt werden, sondern aus sicherheitstechnischen Gründen oder besonderen betrieblichen Erfordernissen ohne Energienutzung verbrannt werden sollen, sind möglichst einer Abgasreinigungseinrichtung mit thermischer oder katalytischer Nachverbrennung zuzuführen; soweit dies nicht möglich ist (z.B. weil infolge diskontinuierlich anfallender, stark schwankender oder nur in kurzen Zeitspannen anfallender Gasmengen eine Abgasreinigungseinrichtung auch bei Einsatz eines Gaspuffers nicht wirksam oder auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Gase nicht mit verhältnismäßigem Aufwand betrieben werden kann), sind diese brennbaren gasförmigen Stoffe einer Fackel zuzuführen. Halogenierte brennbare gasförmige Stoffe sollen diesen Fackeln nicht zugeführt werden.
Bei Fackeln soll die Mindesttemperatur in der Flamme 850 °C betragen.
Schwefeloxide, Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid
Die Anforderungen der Nummer 5.2.4 finden keine Anwendung.
Organische Stoffe
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 finden keine Anwendung. Für organische Stoffe darf ein Emissionsminderungsgrad von 99,9 vom Hundert, bezogen auf Gesamtkohlenstoff, nicht unterschritten oder die Massenkonzentration 20 mg/m3, bezogen auf Gesamtkohlenstoff, nicht überschritten werden; davon abweichend darf bei Fackeln zur Verbrennung von Gasen aus Betriebsstörungen und Sicherheitsventilen ein Emissionsminderungsgrad von 99 vom Hundert, bezogen auf Gesamtkohlenstoff, nicht unterschritten werden.
Messungen
Zur Überwachung der Ausbrandtemperatur sollen die Anlagen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die an geeigneter Stelle im Verbrennungsraum die Temperatur kontinuierlich ermitteln und aufzeichnen; sofern dies nicht möglich ist, ist der zuständigen Behörde in geeigneter Weise die Einhaltung der Anforderungen für den Ausbrand nachzuweisen.
Die Einhaltung des Emissionsminderungsgrades für organische Stoffe ist der zuständigen Behörde nachzuweisen; dazu sind Sonderregelungen zu treffen.
5.4.8.1b Anlagen der Nummer 8.1b:
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas
5.4.8.1b.1 Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Deponiegas
Bei Einsatz von Deponiegas finden die Anforderungen der Nummer 5.4.1.4 für Biogas oder Klärgas Anwendung; abweichend davon dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas die Massenkonzentration 0,65 g/m3 und die Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas die Massenkonzentration 0,50 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Bei Einsatz von Deponiegas sind die Möglichkeiten, die Emissionen an Kohlenmonoxid durch motorische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, auszuschöpfen.
5.4.8.2 Anlagen der Nummer 8.2:
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von
mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW
Die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2.1 für den Einsatz von naturbelassenem Holz, einschließlich der Anforderungen für Altanlagen, finden mit folgenden Abweichungen Anwendung:
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW die Massenkonzentration 50 mg/m3 nicht überschreiten.
Stickstoffoxide
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,40 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
ALTANLAGEN
Stickstoffoxide
Bei Altanlagen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,50 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
5.4.8.4 Anlagen der Nummer 8.4:
Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass während des gesamten Behandlungsvorgangs, einschließlich Anlieferung und Abtransport, staubförmige Emissionen möglichst vermieden werden.
Abgase sind an der Entstehungsstelle zu erfassen und insbesondere zur Geruchsminderung einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
5.4.8.5 Anlagen der Nummer 8.5:
Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen
Mindestabstand
Bei Anlagen mit einer Durchsatzleistung von 3000 Mg je Jahr oder mehr soll bei der Errichtung ein Mindestabstand
a) | bei geschlossenen Anlagen (Bunker, Haupt- und Nachrotte) von | 300 m, |
b) | bei offenen Anlagen (Mietenkompostierung) von | 500 m |
zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden. Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn die Emissionen an Geruchsstoffen durch primärseitige Maßnahmen gemindert werden oder das geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wird. Die durch die Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen mögliche Verringerung des Mindestabstandes ist mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Geruchsausbreitungsrechnung festzustellen, dessen Eignung der zuständigen Fachbehörde nachzuweisen ist.
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Geruchsintensive Stoffe
Bei Anlagen mit einer Durchsatzleistung von 10.000 Mg je Jahr oder mehr dürfen die Emissionen an geruchsintensiven Stoffen im Abgas die Geruchsstoffkonzentration 500 GE/m3 nicht überschreiten.
Keime
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind zu prüfen.
5.4.8.6 Anlagen der Nummer 8.6:
Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
5.4.8.6.1 Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen und Anlagen, die Bioabfälle in Kofermentationsanlagen mitverarbeiten
Mindestabstand
Bei Anlagen mit einer Durchsatzleistung von 10 Mg Abfällen je Tag oder mehr soll bei der Errichtung ein Mindestabstand
a) | bei geschlossenen Anlagen (Bunker, Vergärung, Nachrotte) von | 300 m, |
b) | bei offenen Anlagen von | 500 m |
zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden. Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn die Emissionen an Geruchsstoffen durch primärseitige Maßnahmen gemindert werden oder das geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wird. Die durch die Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen mögliche Verringerung des Mindestabstandes ist mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Geruchsausbreitungsrechnung festzustellen, dessen Eignung der zuständigen Fachbehörde nachzuweisen ist.
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Geruchsintensive Stoffe
Bei Anlagen mit einer Durchsatzleistung von 30 Mg Abfällen je Tag oder mehr dürfen die Emissionen an geruchsintensiven Stoffen im Abgas die Geruchsstoffkonzentration 500 GE/m3 nicht überschreiten.
Keime
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind zu prüfen.
5.4.8.10/11 Anlagen der Nummer 8.10 und 8.11:
Abfallbehandlungsanlagen
5.4.8.10 Anlagen der Nummer 8.10:
Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen
5.4.8.11 Anlagen der Nummer 8.11:
Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen
5.4.8.10.1 Anlagen zum Trocknen von Abfällen
Mindestabstand
Bei der Errichtung der Anlagen soll ein Mindestabstand von 300 m zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Ammoniak
Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten.
Gasförmige anorganische Chlorverbindungen
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4 Klasse III, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen im Abgas den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten.
Organische Stoffe
Für die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas darf ein Emissionsminderungsgrad von 90 vom Hundert, bezogen auf Gesamtkohlenstoff, nicht unterschritten werden; auch bei Einhalten oder Überschreiten eines Emissionsminderungsgrades von 90 vom Hundert dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die Massenkonzentration 20 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I und II finden keine Anwendung.
Geruchsintensive Stoffe
Die Emissionen an geruchsintensiven Stoffen im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentration 500 GE/m3 nicht überschreiten.
5.4.8.10.2 Anlagen zum Trocknen von Klärschlamm
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Abgase sind an der Entstehungsstelle, z.B. direkt am Trockner oder bei Ableitung aus der Einhausung, zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Ammoniak
Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten.
Gasförmige anorganische Chlorverbindungen
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4 Klasse III, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen im Abgas den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten.
Organische Stoffe
Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I und II finden keine Anwendung.
Geruchsintensive Stoffe
Die Emissionen an geruchsintensiven Stoffen im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentration 500 GE/m3 nicht überschreiten.
5.4.8.11.1 Anlagen zur mechanischen Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlich zusammengesetzten Abfällen
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Gasförmige anorganische Chlorverbindungen
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4 Klasse III, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen im Abgas den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten.
Organische Stoffe
Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I und II finden keine Anwendung.
Geruchsintensive Stoffe
Die Emissionen an geruchsintensiven Stoffen im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentration 500 GE/m3 nicht überschreiten.
5.4.8.11.2 Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass während des gesamten Behandlungsvorgangs, einschließlich Anlieferung und Abtransport, staubförmige Emissionen möglichst vermieden werden.
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Organische Stoffe
Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.
Bei Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen finden die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I und II keine Anwendung.
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(Stand: 01.10.2021)
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