Fassung von 2002 | Fassung von 2021 |
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Ta Luft - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft | TA-Luft - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft |
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz | Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz |
Vom
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Vom 18. August 2021 |
(GMBl. Nr.
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(GMBl. Nr. 48-52 vom 14.09.2021 S. 1050) |
Gl.-Nr. IG I 2 - 5025/005 | |
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Archiv: 1986 2002 Gültig ab 01.12.2021 siehe => |
Zur Begründung (Bundesrat-Drucksache 767/20 vom 17.12.2020) | |
Ergänzende Anforderungen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen: | Ergänzende Anforderungen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen: |
OGC-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien | OGC-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien |
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1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
Begründung siehe => | |
Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. | Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. |
Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten bei der | Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten bei der |
Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage (§ 6
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Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage (§ 6 Absatz 1 BImSchG), zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage (§ 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 BImSchG), |
Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung, eines Vorbescheids oder der Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 8, 8a und 9 BImSchG), | Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung, eines Vorbescheids oder der Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 8, 8a und 9 BImSchG), |
Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung (§ 15
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Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung (§ 15 Absatz 2 oder Absatz 2a BImSchG), |
Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 BImSchG) und | Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 BImSchG) und |
Entscheidung zu Anordnungen über die Ermittlung von Art und Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen
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(Stand: 15.07.2024)
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