Regelwerk

TA-Luft: Textvergleich der Fassungen 2002 zu 2021

Fassung von 2002 Fassung von 2021
Ta Luft - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA-Luft - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Vom 24. Juli 2002 Vom 18. August 2021
(GMBl. Nr. 25 - 29 vom 30.7.2002 S. 511; 01.12.2014 S. 1603 14; 19.12.2017 S. 1067 17; 15.09.2020 S. 788 20; 18.08.2021 S. 1050 aufgehoben) (GMBl. Nr. 48-52 vom 14.09.2021 S. 1050)
Gl.-Nr. IG I 2 - 5025/005
(gültig bis 30.11.2021, siehe =>); zur Nachfolgeregelung Archiv: 1986 2002 Gültig ab 01.12.2021 siehe =>
Zur Begründung (Bundesrat-Drucksache 767/20 vom 17.12.2020)
Ergänzende Anforderungen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen: Ergänzende Anforderungen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen:
OGC-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien OGC-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien
REF-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9.Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) aufgehoben =>
CAK-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken
in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (2013/732/EU) aufgehoben =>
Archiv: 1986
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
Begründung siehe =>
Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.
Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten bei der Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten bei der
Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage (§ 6 Abs. 1 BImSchG) sowie zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage (§ 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 BImSchG), Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage (§ 6 Absatz 1 BImSchG), zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage (§ 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 BImSchG),
Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung, eines Vorbescheids oder der Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 8, 8a und 9 BImSchG), Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung, eines Vorbescheids oder der Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 8, 8a und 9 BImSchG),
Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung (§ 15 Abs. 2 BImSchG), Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung (§ 15 Absatz 2 oder Absatz 2a BImSchG),
Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 BImSchG) und Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 BImSchG) und
Entscheidung zu Anordnungen über die Ermittlung von Art und Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen sowie

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