Regelwerk |
27. BImSchV - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 19. März 1997
(BGBl. I 1997 S. 545; 03.05.2000 S. 632 00; 02.05.2013 S. 973 13)
Gl.-Nr.: 2129-8-27
Geplante Änderung zur Umsetzung der RL 2010/75/EG
Änderung der 27. BImSchV unter Drucksache 319/2012 Artikel 10 - Erläuterungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung.
§ 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 3 Feuerung
(1) Soweit die Anlagen mit Brennern ausgerüstet sind, dürfen diese nur mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas, Wasserstoff oder Heizöl EL betrieben werden.
(2) Die Temperatur nach der letzten Verbrennungsluftzuführung muß mindestens 850 °C, ermittelt als Zehnminutenmittelwert, betragen.
(3) Durch geeignete Vorrichtungen ist sicherzustellen, daß ein Sarg nicht eingefahren werden kann, wenn die Mindesttemperatur nach § 3 Abs. 2 unterschritten ist oder die kontinuierlich ermittelte Konzentration von Kohlenmonoxid oder die Anzeige für die Rauchgasdichte auf eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebes hinweist. Eine bereits begonnene Einäscherung ist zu Ende zu führen.
§ 4 Emissionsgrenzwerte
Anlagen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß
nicht überschreiten.
§ 5 Ableitbedingungen für Abgase
Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine in die freie Luftströmung so abzuleiten, daß die Höhe der Austrittsöffnung für die Abgase
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.
§ 6 Anzeige
Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
§ 7 Kontinuierliche Messungen 00a
(vgl. " Richtlinien Kontinuierliche Emissionsmessungen")
(1) Die Anlagen sind mit Meßeinrichtungen auszurüsten, die
fortlaufend messen und registrieren. Die Anlagen dürfen nur mit hierzu geeigneten und funktionsfähigen Meßeinrichtungen betrieben werden.
(2) Die Anlagen sind zur Überwachung der Funktionstüchtigkeit der Staubabscheideeinrichtungen mit Meßgeräten auszurüsten, die die Rauchgasdichte kontinuierlich messen. Die Anlagen dürfen nur mit hierzu geeigneten und funktionsfähigen Rauchgasdichtemeßgeräten, die Rückschlüsse auf die ständige Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Gesamtstaub nach § 4 Nr. 2 Buchstabe a ermöglichen, betrieben werden.
(Stand: 28.02.2021)
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