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Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren - 28. BImSchV) * Vom 11. November 1998 |
Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 28. BImSchV - Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren * Vom 20. April 2004
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Auf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte nach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), soweit sie nicht ausschließlich von der Bundeswehr oder von Streitkräften, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, benutzt werden sollen. |
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 1, des § 37 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte nach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/88/EG vom 9. Dezember 2002 (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 28), soweit sie ihrer Bauart nach nicht ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind. |
- | § 1a Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
Die in dieser Verordnung in Bezug genommene Richtlinie 97/68/EG der Europäischen Gemeinschaften ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird diese Richtlinie nach dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. |
§ 2 Inverkehrbringen
(1) Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
(2) Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in Absatz 1 genannten Terminen liegt, verlängert die Genehmigungsbehörde auf Antrag des Herstellers für jede Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen um zwei Jahre. |
§ 2 Inverkehrbringen
(1) Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
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(Stand: 06.07.2018)
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