Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen |
41. BImSchV - Bekanntgabeverordnung
Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 2. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 21 vom 02.05.2013 S. 973 ber. 07.10.2013 13; 28.04.2015 S. 670 15; 31.08.2015 S. 1474 15a; 29.03.2017 S. 626 17; 19.06.2020 S. 1328 20; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 2129-8-41
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Abschnitt 2
Bekanntgabevoraussetzungen
Unterabschnitt 1
Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 3 Organisationsform von Stellen 21
Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein.
§ 4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen
(1) Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in ausreichendem Umfang über Personal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen, das fachkundig ist und hauptberuflich mit Messungen und Analysen beschäftigt ist. Die gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fachkunde und die erforderliche gerätetechnische Ausstattung liegt vor, wenn für die jeweiligen Prüfbereiche gemäß Anlage 1 den folgenden Normen genügt wird:
(2) Bekannt zu gebende Stellen müssen an jedem Standort mindestens eine fachlich verantwortliche Person oder deren Stellvertreter hauptberuflich beschäftigen. Die fachlich verantwortlichen Personen und ihre Stellvertreter müssen zusätzlich zur Fachkunde nach Absatz 1 Satz 2 über umfassende Kenntnisse in immissionsschutzrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den jeweiligen Prüfbereich, in technischen Normen sowie in dem Bekanntgabe- und Kompetenzfeststellungsverfahren nach dieser Verordnung verfügen.
§ 5 Unabhängigkeit von Stellen
Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Unabhängigkeit einer Stelle ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn sie
(Stand: 08.05.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion