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Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern

Vom 6. März 2020
(Quelle umweltbundesamt.de)



Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung vom 02.06.2017

A Einleitung

Verdunstungskühlanlagen sind Anlagen bei denen durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird. Sie enthalten u.a. eine Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung für Kühlwasser und einen Wärmeüberträger. In der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung ( 42. BImSchV) wurden Verdunstungskühlanlagen, bei denen der Luftzug zur Kühlung des Wassers im Wesentlichen durch den natürlichen Zug, der im Kaminbau der Anlage erzeugt wird, erfolgt und die eine Kühlleistung von mehr als 200 MW je Luftaustritt besitzen, als Kühltürme definiert ( § 2 42. BImSchV). Die Anforderungen an Verdunstungskühlanlagen sind in der VDI 2047 Blatt 2 und für Kühltürme in der VDI 2047 Blatt 3 beschrieben.

Nassabscheider sind Anlagen, in denen ein Gasstrom mit einem Flüssigkeitsstrom in Kontakt gebracht wird, um Bestandteile des Gasstroms in der Flüssigkeit aufzunehmen. Bei den übergehenden Bestandteilen des Gasstromes kann es sich um feste, flüssige oder gasförmige Stoffe handeln ( § 2 42. BImSchV). Die Anforderungen an Anlagen zur Abscheidung partikelförmiger Verunreinigungen aus einem Gas beschreibt die VDI 3679 Blatt 1; an Anlagen zur Abscheidung gasförmiger Verunreinigungen die VDI 3679 Blatt 2.

Sowohl Verdunstungskühlanlagen als auch Kühltürme und Nassabscheider können eine Quelle für Legionellenhaltige Aerosole darstellen.

Um das Risiko einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch solche Anlagen zu minimieren, wird durch die 42. BImSchV eine Melde- und Überwachungspflicht eingeführt.

Neben technischen Anforderungen an die Anlagen wird eine regelmäßige Untersuchung des Nutzwassers (Kühlwasser bzw. Waschflüssigkeit) u.a. auf Legionellen gefordert.

Daher ist es besonders wichtig, dass die Probenahme und die Untersuchung auf Legionellen nach einheitlichen Vorgaben ablaufen, um eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse zwischen unterschiedlichen Laboratorien zu gewährleisten.

Die Vorgaben dieser Empfehlung dienen dem Ziel einer einheitlichen Probenahme, Analytik, Auswertung und Ergebnisangabe.

B Anforderungen an die Prüflaboratorien

In der 42. BImSchV ist in § 3 Absatz 8 festgelegt, dass der Betreiber die Laboruntersuchungen und die dafür erforderlichen Probenahmen jeweils von einem nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Prüflaboratorium durchführen lassen muss.

Der Betreiber der Anlage kann somit ein Prüflaboratorium beauftragen, welches für Probenahme und mikrobiologische Untersuchung von Nutzwasser gemäß 42. BImSchV akkreditiert ist. Alternativ kann der Betreiber auch zwei getrennte Prüflaboratorien beauftragen, von denen eines für die Probenahme von Nutzwasser und das andere für die Probenahme und die mikrobiologische Untersuchung von Nutzwasser, jeweils gemäß 42. BImSchV, akkreditiert ist. Eine Unterauftragsvergabe durch ein Prüflaboratorium an ein anderes Prüflaboratorium ist nicht zulässig.

Das Prüflaboratorium muss unabhängig und zuverlässig sein.

Die Unabhängigkeit des Prüflaboratoriums setzt voraus, dass bei diesem keine über das fachliche Interesse hinausgehenden eigenen Motive (Interessen) im Hinblick auf das konkrete Ergebnis der Untersuchung einer Anlage bestehen und alle Mitarbeitenden des Laboratoriums inklusive der Probenehmenden keiner Einflussnahme Dritter ausgesetzt sind, welche die fachlich korrekte Durchführung der Untersuchung beeinträchtigen können. Die Akzeptanz der Prüfung erfordert, dass auch der Anschein der Beeinträchtigung vermieden wird. Mitarbeitende des Prüflaboratoriums einschließlich der Probenehmenden dürfen darum in der Regel 1 nicht in einem Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnis zum Betreiber der geprüften Anlage oder dem Auftraggeber der Untersuchung stehen und dürfen nicht wirtschaftlich abhängig von einem anderen Dienstleister des Betreibers oder Auftraggebers sein.

Die erforderliche Zuverlässigkeit eines Mitarbeitenden ist in der Regel nicht gegeben, wenn er/sie Untersuchungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat; wiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerkes, die für die Richtigkeit der Prüfergebnisse relevant sind, verstoßen hat; oder Dokumentationen und Berichterstattungen zu Untersuchungen wiederholt mit erheblichen oder schwerwiegenden Mängeln erstellt hat.

Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel darüber hinaus nicht gegeben, wenn ein Probenehmender falsche Angaben über seine Fachkunde (siehe B. 2) macht, wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Vorgaben des Prüflaboratoriums und / oder dieser Empfehlung verstößt oder ihm bekannte Einschränkungen seiner Unabhängigkeit im Einzelfall gegenüber dem Prüflaboratorium nicht offen legt 2.

B.1 Anforderungen an das Analytik-Prüflaboratorium

Für den Nachweis von Legionellen in Kühlwässern von Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen sowie in Waschflüssigkeiten von Nassabscheidern kann nur ein Prüflaboratorium beauftragt werden, das für mikrobiologische Untersuchungen von Nutzwasser gemäß 42. BImSchV akkreditiert ist

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