umwelt-online: 4. BImSchV - VO über genehmigungsbedürftige Anlagen (4) zurück
Nr. | Spalte 1 | Spalte 2 |
9. | Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen | |
9.1 03 |
Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 30 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1000 Kubikzentimeter handelt | a. Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1000 Kubikzentimeter handelt, mit einer Lagermenge von insgesamt 30 Tonnen brennbarer Gase oder mehr
b. sonstige Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher (→ VwV Th) |
9.2 | Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 50000 Tonnen oder mehr dienen | 02 Anlagen, die der Lagerung von
in Behältern dienen |
9.3 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Acrylnitril dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Acrylnitril dienen |
9.4 | Anlagen, die der Lagerung von 75 Tonnen oder mehr Chlor dienen | Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen Chlor dienen |
9.5 | Anlagen, die der Lagerung von 250 Tonnen oder mehr Schwefeldioxid dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 250 Tonnen Schwefeldioxid dienen |
9.6 | Anlagen, die der Lagerung von 2000 Tonnen oder mehr Sauerstoffs dienen | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen bis weniger als 2000 Tonnen Sauerstoffs dienen |
9.7 | Anlagen, die der Lagerung von 500 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe a nach Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung dienen | Anlagen, die der Lagerung von 25 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe a nach Anhang Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung dienen |
9.8 | Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Alkalichlorat dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Alkalichlorat dienen |
9.9 | (aufgehoben) | |
9.11 | - | Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt |
9.12 | Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Schwefeltrioxid dienen | Anlagen, die der Lagerung von 15 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Schwefeltrioxid dienen |
9.13 | Anlagen, die der Lagerung von 2 500 Tonnen oder mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung dienen | Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen bis weniger als 2 500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung dienen |
9.14 | Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder mehr Ammoniak dienen | Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen Ammoniak dienen |
9.15 | Anlagen, die der Lagerung von 0,75 Tonnen oder mehr Tonnen Phosgen dienen | Anlagen, die der Lagerung von 0,075 Tonnen bis weniger als 0,75 Tonnen Phosgen dienen |
9.16 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Schwefelwasserstoff dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Schwefelwasserstoff dienen |
9.17 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Fluorwasserstoff dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Fluorwasserstoff dienen |
9.18 | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehr Cyanwasserstoff dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen Cyanwasserstoff dienen |
9.19 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Schwefelkohlenstoff dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen |
9.20 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Brom dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Brom dienen |
9.21 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Acetylen (Ethin) dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Acetylen (Ethin) dienen |
9.22 | Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder mehr Wasserstoff dienen | Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen Wasserstoff dienen |
9.23 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Ethylenoxid dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Ethylenoxid dienen |
9.24 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Propylenoxid dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Propylenoxid dienen |
9.25 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Acrolein dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 20Q Tonnen Acrolein dienen |
9.26 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration ≥ 90 %) dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration ≥ 90 %) dienen |
9.27 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Brommethan dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Brommethan dienen |
9.28 | Anlagen, die der Lagerung von 0,15 Tonnen oder mehr Methylisocyanat dienen | Anlagen, die der Lagerung von 0,015 Tonnen bis weniger als 0,15 Tonnen Methylisocyanat dienen |
9.29 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen |
9.30 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr 1,2-Dibromethan dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen 1,2-Dibromethan dienen |
9.31 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen |
9.32 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen |
9.33 | Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Toluylendiisocyanat (TDI) dienen | Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Toluylendiisocyanat (TDI) dienen |
9.34 | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehr sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen | Anlagen, die der Lagerung von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen |
9.35 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen dienen | Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen dienen |
9.36 | - | Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 6.500 Kubikmetern oder mehr |
9.37 | Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von 25.000 Tonnen oder mehr dienen |
Nr. | Spalte 1 | Spalte 2 |
10. | Sonstiges | |
10.1 |
|
Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit einer Leistung von weniger als 10 Tonnen Einsatzmaterialien je Jahr |
10.2 | 12a Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid aus Anlagen nach Spalte 1 zum Zweck der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid | - |
10.3 | (aufgehoben) | |
10.4 | (aufgehoben) | |
10.5 | (aufgehoben) | |
10.6 | (aufgehoben) | |
10.7 | Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von 25 Tonnen Kautschuk oder mehr je Stunde | Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen
|
10.8 | - | Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt werden; Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden |
10.9 | - | Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen |
10.10 | Anlagen zur Vorbehandlung Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungsleistung von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag |
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10.11 | (aufgehoben) | |
10.15 | Prüfstände für oder mit | a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr, ausgenommen
|
Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 200 Megawatt oder mehr | b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt weniger als 200 Megawatt | |
10.16 | - | Prüfstände für oder mit Luftschrauben |
10.17 | Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge | Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dienen, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen |
10.18 | - | Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen, und Schießplätze |
10.19 | - | (aufgehoben) |
10.20 | - | Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt |
10.21 | - | Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenommen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigt werden |
10.22 | - | Begasungs- und Sterilisationsanlagen sowie Anlagen zur Entgasung, soweit der Rauminhalt bei Begasungs- oder Sterilisationskammern 1 Kubikmeter oder mehr beträgt und sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden |
10.23 | - | Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter Textilien je Stunde behandelt werden |
10.25 | - | Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr |
ENDE |
(Stand: 30.09.2020)
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