5. BImSchVwV - Emissionskataster in Untersuchungsgebieten Fuenfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Vom 24. April 1992 (GMBl. S. 317, ber. GMBl. 1993, S. 343)
Nach § 46 Abs. 1 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), erläßt der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Diese Verwaltungsvorschrift bestimmt die Grundsätze, die von den zuständigen Behörden bei der Aufstellung und Ergänzung der Emissionskataster für die nach § 44 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Verordnung festgesetzten Untersuchungsgebiete zu beachten sind.
das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten, umgeschlagenen oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energie, bei Kraftfahrzeugen auch zur Fahrleistung;
Genehmigungsbedürftige Anlagen die im Anhang der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 1991 (BGBl. I S. 1838), ber. 17. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2044), genannten Anlagen, soweit für diese Emissionserklärungen nach der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213) abgegeben werden müssen;
Nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen die Anlagen nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059), sowie sonstige Feuerungsanlagen;
Sonstige nicht genehmigungsbedürftige Anlagen aa) Anlagen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGBl. I S. 1218), bb) die Anlagen nach der Siebten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133), cc) andere nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, insbesondere Anlagen zur Verwertung von Reststoffen, insofern von ihnen Emissionen ausgehen, Lackierereien, Druckereien, Räucher- und Röstanlagen, Tankstellen, stationäre Verbrennungsmotoren (ausgenommen Notstromaggregate), Oberflächenbehandlungsanlagen, Chemischreinigungs und Textilausrüstungsanlagen sowie Extraktionsanlagen; soweit in ihnen organische Lösemittel eingesetzt werden, sie aber nicht unter die 2. BImSchV fallen, landwirtschaftliche Tierhaltung; soweit die Emissionen dieser Anlagen für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlich sind,
Anlagen der Bundesbahn, der Bundespost und der Bundeswehr, sowie Anlagen des sonstigen militärischen Bereiches; soweit die Emissionen dieser Anlagen für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlich sind;
Verkehr die Fahrzeuge und Fahrleistungen des Straßen-, Schienen- und Schiffsverkehrs jeweils einschließlich des Werksverkehrs, die Flugplätze einschließlich der Flugbewegungen bis zu einer Höhe von 300 m, und der Verkehr in der Landwirtschaft und im militärischen Bereich; soweit die Emissionen für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlich sind.
In das Emissionskataster sind die Luftverunreinigungen, die von den Emittentengruppen nach Nummer 2.3 ausgehen, vorrangig als Einzelstoffe aufzunehmen; Summenbegriffe sind soweit wie möglich zu vermeiden. Für das Emissionskataster sind insbesondere die Luftverunreinigungen zu erheben, die zur Darstellung folgender Stoffe bzw. Stoffgruppen erforderlich sind: - Staub
Blei- und anorganische Bleiverbindungen - angegeben als Pb
Schwefeldioxid
Stickstoffoxide - angegeben als NO2
Kohlenmonoxid
Chlor und gasförmige anorganische Chlorverbindungen - an gegeben als Cl-
Fluor und gasförmige anorganische Fluorverbindungen - angegeben als F-
Cadmium und anorganische Cadmiumverbindungen
Thallium und anorganische Thalliumverbindungen
Asbest
gasförmige organische Verbindungen
Benzol, sowie policyclische und andere Aromaten (als Einzelstoffe)
Dieselpartikel
2,3,7,8-Tetrachloridbenzo-p-Dioxin (TCDD) und Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkung
Stoffe nach Nr. 2.3 (krebserzeugende Stoffe) der Ta Luft Ta Luft02