Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 20. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 35 vom 24.06.2005 S. 1687)
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Wörtern "möglichen Betriebsumfang" die Wörter "der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage" eingefügt.
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt sind und für die aa) aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bb) als Teil kumulierender Vorhaben nach § 3b Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder cc) als Erweiterung eines Vorhabens nach § 3b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, |
"c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt sind und zu deren Genehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,". |
3. Nummer 1.6 des Anhangs wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 1 werden die Wörter "Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftanlagen" gestrichen.
b) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen | "Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern". |
Artikel 2
Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
In Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird die Nummer 1.6 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als 35 Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW sowie mit | Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit |
Artikel 3
Inkrafttreten
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