Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft *

Vom 27. Februar 2007
(BGBl. Nr. 7 vom 05.03.2007 S. 241)


Bundesratsdrucksachen

Auf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 und des § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft

Die Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird der Angabe zum Ersten Teil vorangestellt.

b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Immissionsgrenzwerte, Toleranzmarge und Alarmschwelle für Schwefeldioxid  " § 2 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Schwefeldioxid".

c) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen für Schwebstaub und Partikel (PM10)  " § 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)".

d) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen für Blei " § 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge für Blei".

e) Die Angabe zu § 8 wird gestrichen.

f) Die Inhaltsübersicht zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zweiter Teil
Ozonregelungen

§§ 15 bis 19 (aufgehoben)

 "Zweiter Teil
Regelungen für Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo(a)pyren

§ 15 Zielwerte

§ 16 Maßnahmen, Listen von Gebieten und Ballungsräumen

§ 17 Beurteilung der Immissionskonzentrationen und Ablagerungsraten

§ 18 Berichterstattung über Daten, Zielwertüberschreitungen und Maßnahmen in deutsches Recht.

§ 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit über Immissionskonzentrationen, Ablagerungen und Maßnahmen".

g) Die Inhaltsübersicht zum Dritten Teil wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dritter Teil
Schlussvorschriften

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 "Dritter Teil
Schlussvorschriften

§ 20 Inkrafttreten".

h) Dem Verzeichnis der Anlagen werden folgende Angaben angefügt:

"Anlage 8 - Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums

Anlage 9 - Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren

Anlage 10 - Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Luftqualität von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren

Anlage 11 - Referenzmethoden für die Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen".

2. § 1 wird dem Ersten Teil vorangestellt und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des ersten Teils" gestrichen.

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. "Toleranzmarge" einen in jährlichen Stufen abnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert innerhalb der in den §§ 2 bis 7 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Luftreinhalteplänen zu bedingen; "5. "Toleranzmarge" einen in jährlichen Stufen abnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert innerhalb der in den §§ 3, 5 und 6 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Luftreinhalteplänen zu bedingen;".

c) Nach Nummer 13 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Nummern 14 bis 19 angefügt:

"14. "Zielwert" ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern;

15. "Gesamtablagerung" ist die Gesamtmenge der Schadstoffe, die auf einer bestimmten Fläche innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Luft auf Oberflächen (zum Beispiel Boden, Vegetation, Gewässer, Gebäude und so weiter) gelangt;

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