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Regelwerk

Änderungstext

39. BImSchV - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 2. August 2010
(BGBl I Nr. 40 vom 05.10.2010 S. 1065)



Begründung

Auf Grund des § 48a Absatz 1 und 3 sowie des § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

Artikel 1


39. BImSchV - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

( wie eingefügt)

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1006) und die Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen

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