Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) *

Vom 24. April 2012
(BGBl. Nr. 17 vom 27.04.2012 S. 661)


Auf Grund

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und hinsichtlich des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jeweils in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen

Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2009 (BGBl. I S. 1043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 20. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
" 20. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12 Zugänglichkeit der Normen".

b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden die Angaben zu den §§ 13 bis 15.

c) In der Angabe zu § 14 wird das Wort "Übergangsregelungen" durch das Wort "Übergangsregelung" ersetzt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter "Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin" eingefügt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die für die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in ortsveränderlichen Anlagen geltenden Bestimmungen der Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden sind, der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273) geändert worden ist, und der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt nach Maßgabe der 3. ADN-Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter "Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin" eingefügt.

b) Nummer 2

2. Altanlage:
  1. eine genehmigungsbedürftige Anlage, für die am 4. Juni 1998
    aa) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt ist oder
    bb) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt ist, soweit darin Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind,
  2. eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen ist oder die entweder nach § 67a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war oder
  3. eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die vor dem 4. Juni 1998 errichtet worden ist;

wird aufgehoben.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion