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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012
zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates1

Vom 9. Januar 2017
(BGBl. I Nr. 3 vom 13.01.2017 S. 47, ber. S. 406)



Siehe Fn. 1
Begründung Drucksache238/16

Auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und auf Grund des § 7 Absatz 4, des § 10 Absatz 10 und des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) und des § 23b Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) eingefügt worden ist, sowie des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 6 und 8 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch § 44 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Störfall-Verordnung

Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Information der Öffentlichkeit".

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Weitergehende Information der Öffentlichkeit".

c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 (weggefallen)".

d) Die Überschrift des Dritten Teils wird gestrichen.

e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

" § 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm".

f) Die Angabe zu § 18 wird durch folgende Angabe ersetzt:

"Vierter Abschnitt
Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 18 Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes".

g) Die Überschrift des Vierten Teils wird durch folgende Überschrift ersetzt:

"Dritter Teil
Meldeverfahren, Schlussvorschriften".

h) Die Überschrift zu Anhang III wird wie folgt gefasst:

"Anhang III
Sicherheitsmanagementsystem".

i) Nach der Überschrift "Anhang V Information der Öffentlichkeit" wird folgende Angabe eingefügt:

"Teil 1: Informationen zu Betriebsbereichen der unteren und der oberen Klasse

Teil 2: Weitergehende Informationen zu Betriebsbereichen der oberen Klasse".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12. "(1) Die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche der unteren und der oberen Klasse. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Betriebsbereichs" die Wörter "der unteren Klasse" eingefügt und die Wörter "auch dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen nicht erreichen" durch das Wort "auferlegen" ersetzt.

c) Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97), genannten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten. "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) genannt sind, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit."

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