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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Vom 19. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 79 vom 22.12.2017 S. 4007)
Vgl. Fn.: 1
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie auf Grund
verordnet die Bundesregierung:
Die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 80 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe zu § 10a eingefügt:
" § 10a Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien".
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte | " § 11 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätsanforderungen". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem 7. Januar 2013 erteilt worden ist und die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist, oder
3. für die der Betreiber vor dem 7. Januar 2013 einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist. |
"2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
3. für die der Betreiber einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb
|
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) "Im Jahr 2014 bestehende Anlage" im Sinne dieser Verordnung ist eine Anlage
Satz 1 gilt auch für Ablaugekesseln bei der Herstellung von Zellstoff sowie für Feuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
"(3a) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfatverfahren in der Zellstoffindustrie ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 100 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 25 mg/m3 für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden.
(3b) Bei Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie darf für Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 15 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 5 mg/m3 für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden."
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
(Stand: 16.01.2019)
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