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Änderungstext
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen*
Vom 6. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 42 vom 14.07.2021 S. 2514)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund
Artikel 1
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV)
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
Die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Einzelmessungen | " § 18 Periodische Messungen". |
b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen | " § 19 Berichte und Beurteilungen von periodischen Messungen". |
c) In der Angabe zu Anlage 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Schwermetalle und" eingefügt.
d) In der Angabe zu Anlage 5 werden die Wörter "zu § 2 Absatz 10" durch die Wörter "zu § 2 Absatz 12" ersetzt.
2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Biobrennstoffen gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 2 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023) in der jeweils geltenden Fassung, | "1. Biobrennstoffen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung," |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) "Abfallmitverbrennende Feuerungsanlage" im Sinne dieser Verordnung ist eine Abfallmitverbrennungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung unter 50 Megawatt (MW), die bei Betrieb ohne Abfallmitverbrennung im Anwendungsbereich der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) liegt."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 12.08.2021)
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