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Ta Luft - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Vom 27. Februar 1986
(GMBl. Nr. 7 vom 28.02.1986 S. 95, ber. S. 202aufgehoben)
Nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1950), erläßt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. Sie gilt für die nach § 4 BImSchG i.V. mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Sie enthält Vorschriften zur Reinhaltung der Luft, die zu beachten sind bei
2 Allgemeine Vorschriften zur Reinhaltung der Luft
2.1 Begriffsbestimmungen und Einheiten im Meßwesen
2.1.1 Luftverunreinigungen
Luftverunreinigungen im Sinne dieser Anleitung sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe; zu den Dämpfen kann auch Wasserdampf gehören.
2.1.2 Immissionen
Immissionen im Sinne dieser Anleitung sind auf Menschen sowie Tiere, Pflanzen oder andere Sachen einwirkende Luftverunreinigungen.
Immissionen werden wie folgt angegeben:
2.1.3 Emissionen
Emissionen im Sinne dieser Anleitung sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen. Emissionen werden wie folgt angegeben:
aa) von Abgas im Normzustand (0 °C; 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf
bb) von Abgas (f) im Normzustand (0 °C; 1013 mbar) vor Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf als Massenkonzentration in den Einheiten g/m3 oder mg/m3
Abgase im Sinne dieser Anleitung sind die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.
Die Luftmengen, die einer Einrichtung der Anlage zugeführt werden, um das Abgas zu verdünnen oder zu kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt.
2.1.4 Emissionsgrad
Emissionsgrad im Sinne dieser Anleitung ist das Verhältnis der im Abgas emittierten Masse eines luftverunreinigenden Stoffes zu der mit den Brenn- oder Einsatzstoffen zugeführten Masse; er wird angegeben als Vomhundertsatz.
2.1.5 Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen
Emissionswerte im Sinne dieser Anleitung sind Grundlagen für Emissionsbegrenzungen. Emissionsbegrenzungen sind die im Genehmigungsbescheid oder in einer nachträglichen Anordnung festzulegenden
aa) sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Massenkonzentration,
bb) 97 vom Hundert aller Halbstundenmittelwerte Sechsfünftel der festgelegten Massenkonzentration und
cc) sämtliche Halbstundenmittelwerte das 2fache der festgelegten Massenkonzentration nicht überschreiten,
2.1.6 Geruchszahl
Geruchszahl im Sinne dieser Anleitung ist das olfaktometrisch gemessene Verhältnis der Volumenströme bei Verdünnung einer Abgasprobe bis zur Geruchsschwelle; sie wird angegeben als Vielfaches der Geruchsschwelle.
2.1.7 Einheitenzeichen und Abkürzungen
µm | Mikrometer; | 1 µm | = 0,001 mm |
ng | Nanogramm; | 1 ng | = 0,001 µg |
µg | Mikrogramm; | 1 µg | = 0,000.001 g |
mg | Milligramm; | 1 mg | = 0,001 g |
mbar | Millibar; | 1 mbar | = 0,001 bar = 100 Pa |
kJ/kg | Kilojoule durch Kilogramm | ||
MW | Megawatt | ||
m3/h | Kubikmeter durch Stunde (Volumenstrom) | ||
kn | Knoten; 1 kn = 0,514 m/s | ||
t | Tonne | ||
h | Stunde | ||
d | Tag |
2.2 Allgemeine Grundsätze für Genehmigung und Vorbescheid
2.2.1 Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb neuer Anlagen
Eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist nach § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG nur zu enteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Anlage so errichtet und betrieben wird, daß
2.2.1.1 Prüfung von Gesundheitsgefahren
aa) die Zusatzbelastung I1 Z auf dieser Beurteilungsfläche 1 vom Hundert des Immissionswertes IW 1 nicht überschreitet und
bb) durch eine Bedingung sichergestellt ist, daß in der Regel spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage Sanierungsmaßnahmen (Stillegung, Beseitigung oder Änderung) an bestehenden Anlagen des Antragstellers oder Dritter durchgeführt sind, die geeignet sind, die Immissionen auf dieser Beurteilungsfläche im Jahresmittel trotz der Zusatzbelastung zu vermindern; diese Voraussetzung ist bei Anlagen in einem Belastungsgebiet nach § 44 Abs. 2 BImSchG als erfüllt anzusehen, wenn sichergestellt ist, daß durch die in einem Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren trotz der Zusatzbelastung die Immissionen im Jahresmittel vermindert werden.
Ist die Stillegung, Beseitigung oder Änderung Folge einer vor Antragsteilung ergangenen behördlichen Entscheidung, so ist die Maßnahme nicht zu berücksichtigen. Verminderungen von Immissionen durch Verbesserung der Ableitbedingungen sind nur dann anzurechnen, wenn hinsichtlich des jeweiligen Schadstoffs die Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen dem Stand der Technik ( § 3 Abs. 6 BImSchG) entsprechen.
Um zu erproben, in welchem Maß durch Verzicht auf Einhaltung der Regelung in Doppelbuchstabe aa Sanierungsmaßnahmen in einem größeren Umfang durchgeführt und damit im Ergebnis zusätzliche Verbesserungen der Luftqualität erzielt werden können, kann in Belastungsgebieten, in denen die Schornsteinhöhe auf Grund anderer Vorschriften begrenzt ist, auf die Einhaltung der Regelung in Doppelbuchstabe aa verzichtet werden, wenn bei Inbetriebnahme der Anlage Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, die sicherstellen, daß die Immissionen im Jahresmittel vermindert werden und die Emissionen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich begrenzt werden.
2.2.1.2 Prüfung von erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen
2.2.1.3 Prüfung, soweit Immissionswerte nicht festgelegt sind, und Prüfung in Sonderfällen
Bei Schadstoffen, für die Immissionswerte in 2.5 nicht festgelegt sind, und in den Fällen, in denen auf 2.2.1.3 verwiesen wird, ist eine Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen.
Die Prüfung dient
Für die Beurteilung, ob Gefahren, Nachteile oder Belästigungen erheblich sind, gilt:
Bei der Beurteilung nach Buchstaben b und c sind insbesondere zu berücksichtigen:
Falls nach 2.2.1.2 Buchstabe c eine Prüfung nach 2.2.1.3 erforderlich ist, ist im Hinblick auf Lebens- und Futtermittel bei Blei, Cadmium oder Thallium und deren anorganischen Verbindungen als Bestandteile des Staubniederschlags auch eine überhöhte Bodenbelastung zu berücksichtigen.
2.2.1.4 Vorsorge
Zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen müssen die Anlagen den Anforderungen nach 3 entsprechen; die Emissionen sind nach 2.4 abzuleiten. Ob sonstige Maßnahmen zur Vorsorge erforderlich sind, ist aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG im Einzelfall zu entscheiden.
Sonstige Maßnahmen (z.B. Einsatz emissionsarmer Brenn- und Arbeitsstoffe, Betriebseinschränkungen, Einhaltung von Abständen) sollen insbesondere getroffen werden, wenn das Beurteilungsgebiet der Anlage ganz oder teilweise in einem durch Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 2 BImSchG ausgewiesenen Gebiet oder in einem Gebiet liegt, in dem nach Feststellungen in amtlichen meteorologischen Gutachten, insbesondere durch den Deutschen Wetterdienst, austauscharme Wetterlagen besonders häufig sind und in dem während austauscharmer Wetterlagen ein anhaltendes und erhebliches Ansteigen der Immissionen zu befürchten ist.
In Gebieten, in denen die Immissionsbelastung durch Schwefeldioxid im Jahresmittel die Massenkonzentration 0,05 oder 0,06 mg/m3 nicht überschreitet, soll bei der Genehmigung von Anlagen außerhalb von Belastungsgebieten dafür Sorge getragen werden, daß dieser Wert eingehalten wird.
2.2.1.5 Krebserzeugende Stoffe
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch krebserzeugende Stoffe sind deren Emissionen nach 2.3 zu begrenzen und nach 2.4 abzuleiten.
2.2.2 Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides
Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides oder einer Teilgenehmigung ist 2.2.1 anzuwenden. Hinsichtlich der nach § 8 oder § 9 BImSchG vorgeschriebenen vorläufigen Prüfung der Gesamtanlage findet 2.2.1 entsprechend Anwendung. Der Umfang der Prüfung wird durch den Antragsgegenstand und das Erfordernis eines vorläufigen Gesamturteils bestimmt.
2.2.3 Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung
2.2.3.1 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedarf die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung. Änderungen, die zu einer erheblichen Abweichung von den der letzten Genehmigung zugrundeliegenden Emissions- oder Immissionsverhältnissen führen können, sind wesentlich und damit genehmigungsbedürftig. Über den Antrag ist möglichst innerhalb von 6 Monaten zu entscheiden. Zu prüfen sind die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird. Eine wesentliche Änderung bedarf nicht der Genehmigung, wenn sie der Erfüllung einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG dient, die abschließend bestimmt, in welcher Weise die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb der Anlage zu ändern ist.
2.2.3.2 Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung ist 2.2.1 anzuwenden. Bei der Festlegung der Anforderungen, die allein der Vorsorge dienen, ist zu prüfen, inwieweit auch bei den Anlagenteilen und Verfahrensschritten, auf die sich die Änderungen auswirken, die sich nach 3 ergebenden Anforderungen in vollem Umfang zu verlangen sind. Eine Genehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn die Kenngröße für die Vorbelastung der in 2.5 genannten Schadstoffe auf einzelnen Beurteilungsflächen die Immissionswerte zwar überschreitet, die Änderung aber ausschließlich oder weit überwiegend der Verminderung der Immissionen dient.
2.3 Krebserzeugende Stoffe
Die im Abgas enthaltenen Emissionen krebserzeugender Stoffe sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen.
Auf Teil III a 1 und a 2 der MAK-Werte-Liste (Liste der Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft) wird hingewiesen.
(Anm. Es handelt sich hierbei um die Nomenklatur der GefStoffV vor 1993; die derzeit übliche Kategorisierung kerbserzeugender Stoffe erfolgt nach der EU RL 67/548/EWG, Anhang 6 Nr. 421.)
Die nachstehend genannten krebserzeugenden Stoffe dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, folgende Massenkonzentrationen im Abgas nicht überschreiten:
Klasse I | Asbest (Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith und Tremolit) als Feinstaub Benzo(a)pyren Beryllium und seine Verbindungen in atembarer Form, angegeben als Be Dibenz(a,h)anthracen 2-Naphthylamin bei einem Massenstrom von 0,5 g/h oder mehr |
0,1 mg/m3 |
Klasse II | Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure und ihre Salze, Arsensäure und ihre Salze (in atembarer Form), angegeben als As Chrom(VI)verbindungen (in atembarer Form), soweit Calciumchromat, Chrom(III)chromat, Strontiumchromat und Zinkchromat, angegeben als Cr Cobalt (in Form atembarer Stäube/Aerosole von Cobaltmetall und schwerlöslichen Cobaltsalzen), angegeben als Co 3,3'-Dichlorbenzidin Dimethylsulfat Ethylenimin Nickel (in Form atembarer Stäube/Aerosole von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und Nickelcarbonat, Nickeltetracarbonyl), angegeben als Ni bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr |
1 mg/m3 |
Klasse III | Acrylnitril Benzol 1,3-Butadien 1-Chlor-2,3-poxypropan (Epichlorhydrin) 1,2-Dibromethan 1,2-Epoxypropan Ethylenoxid Hydrazin Vinylchlorid bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr |
5 mg/m3 |
Beim Vorhandensein von Stoffen mehrerer Klassen darf unbeschadet des Absatzes 3 beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen I und II die Massenkonzentration im Abgas insgesamt 1 mg/m3 sowie beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen I und III oder der Klassen II und III die Massenkonzentration im Abgas insgesamt 5 mg/m3 nicht überschreiten.
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(Stand: 04.02.2021)
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