Regelwerk

Begründung zum Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

(Auszug; Bundestagsdrucksache 16/1337 vom 26.04.2006)



Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG)

Der Gesetzentwurf ersetzt den obligatorischen Erörterungstermin im förmlichen Genehmigungsverfahren durch die Regelung des § 10 Abs. 6 (neu). Danach entscheidet die Genehmigungsbehörde im Einzelfall, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Ein Erörterungstermin findet somit nur noch in den Fällen statt, in denen die Genehmigungsbehörde nach Beurteilung des konkreten Genehmigungsverfahrens zu dem Ergebnis kommt, dass seine Durchführung sachgerecht und erforderlich ist, wenn der Antragsteller dies wünscht oder wenn andere Rechtsvorschriften die Durchführung vorschreiben. In den Fällen, in denen ein solcher Termin nicht erforderlich ist, können unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden und die Dauer des Genehmigungsverfahrens verkürzt werden. Die Vorschriften des BImSchG zur Öffentlichkeitsbeteiligung im förmlichen Genehmigungsverfahren bleiben weitgehend unverändert. Diese Regelungen genügen mit der Auslegung und Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, und der Verpflichtung der Behörde, diese zu berücksichtigen, auch den europarechtlichen Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit.

Die Regelung in § 10 Abs. 3 fasst die Aussagen zur Behandlung von Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, in § 10 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 zusammen.

Die Regelung in § 10 Abs. 4 Nr. 3 (neu) ist eine Folgeänderung zu der Änderung in § 10 Abs. 6 (neu). In der öffentlichen Bekanntmachung ist die Bestimmung eines Erörterungstermins danach nur in den Fällen vorzunehmen, in denen der Erörterungstermin nach Absatz 6 (neu) stattfindet.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

Zu Nummer 1

Mit der Aufhebung und Änderung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernisses bei Tierhaltungsanlagen nach Nummer 7.1 des Anhangs der 4. BImSchV (Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe r) wird die Regelung zur UVP-Pflicht bei Tierhaltungsanlagen angepasst.

Die Nummer 7.12 im Anhang 1 des UVPG regelt die UVP-Pflicht bei Tierhaltungsanlagen einer bestimmten Anlagengröße in Abhängigkeit vom festgelegten Flächenbezug. Diese Regelung führt in der Praxis dazu, dass auch kleinere Tierhaltungsanlagen, bei denen vergleichsweise geringere Umweltauswirkungen zu erwarten sind, aufgrund des Flächenbezugs im Einzelfall UVP-pflichtig sein können. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Tierhaltungsanlagen unterhalb der im Anhang 1 UVPG für die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls-(S) festgelegten Schwellenwerte wird jedoch nicht gesehen. Auch europarechtlich ist diese Ausdehnung der UVP-Pflicht nicht geboten.

Deshalb wird die Nummer 7.12 aufgehoben.

Mit Aufhebung der Nummer 7.12 ist der Wegfall der UVP-Pflicht nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls-(A) bei Tierhaltungsanlagen verbunden. Deshalb soll, wie auch bei anderen Anlagenarten, für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls-(A) ein Schwellenwert bei bestimmten Tierarten neu festgelegt werden.

Anlagen der Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV sind in besonderem Maße geeignet, schädliche Umweltauswirkungen hervorzurufen. Aus diesem Grund wird es für angemessen angesehen, die UVP-Pflicht bei Tierhaltungsanlagen nach Nummer 7.1, Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV entweder in jedem Fall-(X) oder nach allgemeiner Vorprüfung-(A) des Einzelfalls zu regeln.

Die Schwellenwerte für die obligatorische UVP-Pflicht (X) wurden dabei in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie (RL 97/11/ EG) festgelegt.

Da europarechtlich eine zwingende UVP-Pflicht für Rinder und Pelztiere nicht besteht, wird hier die UVP-Pflicht nach Vorprüfung des Einzelfalls für ausreichend erachtet. Der Schwellenwert für Rinder ist dabei analog zur Änderung in Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe r festgelegt worden.

Dementsprechend sind unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1 und 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 für Geflügel- und Schweineanlagen die Schwellenwerte für zwingende UVP-Pflicht entsprechend Anhang 1 der UVP-Änderungsrichtlinie angehoben, wobei der Schwellenwert für Truthühner im Vergleich mit den UVP-pflichtigen Hennenplätzen und der Schwellenwert für Ferkel vergleichsweise zu den UVP-pflichtigen Mastschweineplätzen festgelegt wurden.

Die Schwellenwerte, die in den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2 und 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 für die allgemeine Vorprüfung-(A) des Einzelfalls neu eingefügt wurden, entsprechen den Schwellenwerten der Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV

Die Tierplatzzahlen unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3 und 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3, 7.8.3, 7.9.3 und 7.10.2 für die UVP-Pflicht nach standortbezogener Vorprüfung-(S) des Einzelfalls entsprechen bei allen Tierarten den Anlagengrößen nach Nummer 7.1, Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV.

Mit der UVP-Pflicht nach Anhang 1 Spalte 1 UVPG wird den europarechtlichen Festlegungen des Anhangs I der UVP-Änderungsrichtlinie entsprochen. Das Umsetzungserfordernis des Anhangs II

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