Regelwerk

Änderungstext

CAK-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken
gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (2013/732/EU)

Vom 1. Dezember 2014
(GMBl. Nr. 76/77 vom 23.12.2014 S. 1603; 18.08.2021 S. 1050aufgehoben)




Erläuterungen und Begründungen in der Drucksache 494/14

Nach § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält im Sinne von Nummer 5.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl 2002, S. 511) - Ta Luft - besondere Regelungen für Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge nach Nummer 4.1.12 und 4.1.14 Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756).

2. Besondere Regelung für Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge

Die Nummer 5.4.4.1l.1/5.4.4.1n.1 der Ta Luft von 2002 ist in der folgenden Fassung anzuwenden; die Anforderungen der Ta Luft im Übrigen bleiben unberührt.

alt neu
Bauliche und betriebliche Anforderungen

Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge dürfen nicht nach dem Diaphragmaverfahren auf Asbestbasis oder nach dem Amalgamverfahren errichtet werden.

Chlor

Die Emissionen an Chlor im Abgas dürfen die Massenkonzentration 1 mg/m3 nicht überschreiten; abweichend davon dürfen bei Anlagen zur Herstellung von Chlor mit vollständiger Verflüssigung die Emissionen an Chlor im Abgas die Massenkonzentration 3 mg/m3 nicht überschreiten.

ALTANLAGEN

Quecksilber

Bei Altanlagen der Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren dürfen die Emissionen an Quecksilber in der Zellensaalabluft im Jahresmittel das Massenverhältnis 1,0 g je Mg genehmigter Chlorproduktion nicht überschreiten.

Bei gleichzeitiger Herstellung von Alkalilauge und Dithionit oder Alkoholaten in einer Anlage dürfen die Emissionen an Quecksilber in der Zellensaalabluft im Jahresmittel das Massenverhältnis 1,2 g je Mg genehmigter Chlorproduktion nicht überschreiten.

Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quecksilber aus der Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

Bauliche und betriebliche Anforderungen

Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge dürfen nicht nach dem Diaphragmaverfahren auf Asbestbasis oder nach dem Amalgamverfahren errichtet wer den.

Chor

Die Emissionen an Chlor und Chlordioxid, angegeben als Chlor, im Abgas dürfen die Massenkonzentration 1 mg/m3 nicht überschreiten.

Die Emissionen an Chlor und Chlordioxid, angegeben als Chlor, sind jährlich durch eine von der zuständigen Landesbehörde zugelassene Stelle am Auslass der Chlorabsorptionsanlage zu überwachen.

Wasserstoff

Der bei der Elektrolyse als Nebenprodukt entstehende Wasserstoff, ist so weit wie möglich als chemisches Reagenz oder als Brennstoff zu nutzen.

Kältemittel

In Chlorverflüssigungseinheiten die ab dem 24. Dezember 2014 errichtet werden, dürfen nur Kältemittel mit einem Treibhauspotential von weniger als 150 eingesetzt werden. Für die Definition des Treibhauspotentials gilt die Verordnung EU Nr. 517/2014 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195).

ALTANLAGEN

Bauliche und betriebliche Anforderungen

Ab dem 12. Dezember 2017 darf aus Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge kein Asbest oder Quecksilber mehr emittiert werden. Dies gilt als sichergestellt, wenn bei der Herstellung von Chlor oder Alkalilauge kein Asbest oder Quecksilber mehr verwendet wird. Davon ausgenommen sind Anlagen zur alleinigen Herstellung von Dithionit oder Alkoholaten nach dem Amalgamverfahren.

Quecksilber

Bis zum Ablauf des 11. Dezember 2017 dürfen bei Altanlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge nach dem Amalgamverfahren die Emissionen an Quecksilber in der Zellensaalabluft im Jahresmittel das Massenverhältnis 1,0 g/t genehmigter Chlorproduktion nicht überschreiten.

Bei der Herstellung von Dithionit oder Alkoholaten nach dem Amalgamverfahren dürfen die Emissionen an Quecksilber in der Zellensaalabluft im Jahresmittel die Massenkonzentration von 20 µg/m3 und ab dem 1. Januar 2020 von 15 µg/m3 nicht über schreiten.

Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quecksilber bei der Herstellung von Dithionit oder Alkoholaten nach dem Amalgamverfahren durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

SANIERUNGSFRIST

Alle bestehenden Anlagen zur Herstellung von Chlor, Alkalilauge, Alkoholaten oder Dithionit sollen die Anforderungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ab dem 12. Dezember 2017 erfüllen. Eine Fristverlängerung kann von der zuständigen Behörde nach § 52 Absatz 1 Satz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt werden.

3. Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

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