Regelwerk

Prüfungsrichtlinie zur Verifizierung von Datenmitteilungen nach DEV 2012

Vom 15. August 2006
(BAnz. Nr. 158 vom 23.08.2006 S. 5848)


Nachstehend werden gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 der Datenerhebungsverordnung 2012 (DEV 2012) Standards für die Prüfung von Angaben durch die sachverständige Stelle sowie Anforderungen an Inhalt und Struktur des Prüfberichts bekannt gemacht (Anlage). Für die Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 DEV 2012 ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung maßgeblich.

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat am 28. Juni 2006 die Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Datenerhebungsverordnung 2012 - DEV 2012) beschlossen. Die Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1572) ist am 20. Juli 2006 in Kraft getreten.

Rechtsgrundlage der DEV 2012 ist § 8 Abs. 4 des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes (TEHG). Sie dient der Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die zweite Handelsperiode 2008 bis 2012 (NAP II) und der Vorbereitung der Zuteilungsentscheidungen für die zweite Handelsperiode. Die DEV 2012 legt den Umfang der Daten fest, deren Erhebung erforderlich ist. Sinn und Zweck der DEV 2012 ist es, die bereits in der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) vorliegenden Daten zu vervollständigen, um die Zuteilung für die zweite Handelsperiode auf der Grundlage einer breiteren Datenbasis (2000 bis 2005) vornehmen zu können. Von den Betreibern mitzuteilen sind daher vor allem die emissionsrelevanten Daten aller emissionshandelspflichtigen Anlagen für die Jahre 2003, 2004 und - unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. im Einzelnen § § 3 bis 6 DEV 2012) - auch emissionsrelevante Daten für die Jahre 2000 bis 2002 und 2005 sowie produktionsbezogene Daten für die Jahre 2000 bis 2005. Für Anlagen, deren Inbetriebnahme erst im Laufe des Erhebungszeitraumes 2000 bis 2005 erfolgt ist, gelten entsprechende Abweichungen (vgl. im Einzelnen § 3 DEV 2012).

Die DEV 2012 sieht eine Verifizierung der Betreiberangaben in Form der Datenmitteilung durch eine vom Umweltbundesamt bekannt gegebene sachverständige Stelle vor. Diese soll gewährleisten, dass die Betreiberangaben sachlich richtig und zugrunde gelegte Berechnungen und Messungen nach den vorgegebenen Standards erfolgt sind.

Ebenso wie die Anlagenbetreiber zur Mitteilung der Daten müssen die sachverständigen Stellen zur Verifizierung die auf den Internetseiten der DEHSt veröffentlichte Software nutzen. Für die Erfassung der Daten wurde das bereits aus der Emissionsberichterstattung 2005 bekannte Formular-Management-Systems (FMS) an die Vorgaben der DEV 2012 angepasst. Die qualifizierte elektronische Signierung - also die Unterschrift - und elektronische Übersendung der Datenmitteilung erfolgt mithilfe der virtuellen Poststelle (VPS), die ebenfalls bereits bei der Emissionsberichterstattung 2005 zum Einsatz kam (vgl. Kapitel 6).

1 Zweck der Prüfungsrichtlinie

Die Prüfungsrichtlinie zur Verifizierung von Datenmitteilungen nach DEV 2012 konkretisiert die sich für die sachverständige Stelle ergebenden Anforderungen an die Prüfung nach § 10 DEV 2012. Weitere Anforderungen an die Datenmitteilungen ergeben sich aus den Veröffentlichungen der DEHSt1) , insbesondere

Die von der DEHSt veröffentlichten FAQs zur Auslegung der Monitoring Leitlinien sind zu berücksichtigen, es sei denn ihnen stehen Regelungen der DEV 2012 einschließlich der § § 4 bis 9 der Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007) oder dieser Prüfungsrichtlinie entgegen.

Mit dieser Prüfungsrichtlinie macht das Umweltbundesamt als zuständige Behörde von der Ermächtigung in § 10 Abs. 3 Satz 1 DEV 2012 Gebrauch und legt Standards für die Prüfung von Angaben sowie Anforderungen an Inhalt und Struktur des Prüfberichts der sachverständigen Stelle zur Datenmitteilung fest. Weicht die sachverständige Stelle von den Vorgaben dieser Prüfungsrichtlinie ab, ist sie nach § 10 Abs. 3 Satz 3 DEV 2012 verpflichtet, diese Abweichungen in ihrem Prüfbericht offen zu legen.

Auf folgende übergreifende Regelungen der DEV 2012 ist vorab gesondert hinzuweisen:

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