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EHV 2020 - Emissionshandelsverordnung 2020
Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2013 bis 2020
Vom 20. August 2013
(BGBl. I Nr. 51 vom 28.08.2013 S. 3295;10.12.2013 S. 4095 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 18.07.2016 S. 1666 16; 20.06.2018 S. 872 18; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl.-Nr.: 2129-55-2
BR-Drs Nr. 2018/36 (Erläuterung/Begründung)
Siehe Fn. *
Es verordnen auf Grund
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 5, 18 und 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Abschnitt 2
Emissionsberichterstattung
(Zu § 5 des Gesetzes)
§ 3 Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe 18
(1) Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur Stromproduktion gilt Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 der Monitoring-Verordnung, soweit die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe die Nachhaltigkeitsanforderungen der §§ 4 bis 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) erfüllen, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt entsprechend, zu Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des § 3 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung auf Satz 1 abzustellen ist. Für flüssige Biomasse, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Nachhaltigkeitsanforderungen nach § 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt sein müssen; diese Einschränkung gilt nicht für flüssige Biomasse aus Reststoffen der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.
(2) Beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur Wärmeerzeugung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials anstelle des Vergleichswertes für Fossilbrennstoffe nach Nummer 4 der Anlage 1 zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung folgende Vergleichswerte gelten:
(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 für die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe ist nachzuweisen durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, der in der Datenbank der nach § 74
(Stand: 22.11.2021)
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