umwelt-online: Multikomponenten-Protokoll (3)
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Bestimmung des Gebiets, in dem Maßnahmen zur Verminderung von Schadstoffemissionen durchgeführt werden (Pollutant Emission Management Area; PEMA) | Anhang III |
Das folgende PEMa wird für die Zwecke dieses Protokolls angegeben:
PEMa Russische Föderation
Es handelt sich um die Fläche des Verwaltungsgebiets Murmansk, der Republik Karelien sowie der Verwaltungsgebiete Leningrad (einschließlich St. Petersburg), Pskow, Nowgorod und Kaliningrad. Die Grenze des PEMa fällt mit den Staats- und Verwaltungsgrenzen dieser Verwaltungseinheiten der Russischen Föderation zusammen.
Grenzwerte für Schwefelemissionen aus ortsfesten Quellen | Anhang IV |
1. Abschnitt a gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
2. Für die Zwecke des Abschnitts A, ausgenommen Tabelle 2 und die Nummern 11 und 12, bedeutet "Grenzwert" die Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/ m3), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa), ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.
3. Die Emissionen sind in allen Fällen zu überwachen 1. Die Einhaltung der Grenzwerte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren in Frage.
4. Probenahmen und Schadstoffanalysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen. Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden.
5. Wenn die SO2-Emissionen 75 kg/h überschreiten, sollten kontinuierliche Emissionsmessungen durchgeführt werden.
6. Bei kontinuierlichen Messungen in neuen Anlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn keiner der errechneten Tagesmittelwerte den Grenzwert überschreitet und wenn keines der Stundenmittel den Grenzwert um 100 % überschreitet.
7. Bei kontinuierlichen Messungen in bestehenden Anlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn
8. Bei diskontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet.
9. Kessel- und Prozessfeuerungen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth:
Tabelle 1: Grenzwerte für SOx-Emissionen aus Kesselna
thermische Nennleistung (MWth) |
Grenzwertb (mg SO2/Nm3) |
Alternative für einheimische feste Brennstoffe Abscheidegrad |
|
feste und flüssige Brennstoffe, - neue Anlagen |
50 -100 | 850 | 90 %d |
100 - 300 | 850 - 200c (lineare Abnahme) |
92 96d | |
> 300 | 200c | 95 %d | |
feste Brennstoffe, - bestehende Anlagen |
50 - 100 | 2.000 | |
100 - 500 | 2.000 - 400 (lineare Abnahme) |
||
> 500 | 400 | ||
50 -150 | 40 % | ||
150 - 500 | 40 - 90 % (lineare Abnahme) |
||
> 500 | 90 % | ||
flüssige Brennstoffe, - bestehende Anlagen |
50 - 300 | 1.700 | |
300 - 500 | 1.700 - 400 (lineare Abnahme) |
||
> 500 | 400 | ||
gasförmige Brennstoffe allgemein, - neue und bestehende Anlagen |
35 | ||
Flüssiggas, - neue und bestehende Anlagen |
5 | ||
Gase mit niedrigem Heizwert (z.B. Vergasung von Raffinerierückständen oder Verbrennung von Kokereigas) |
neue 400 | ||
(Stand: 21.02.2020)
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