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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 61 vom 14.12.2020 S. 2873)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs-
und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. die Angaben nach § 5 Abs. 5 sowie
wird aufgehoben.
bb) Nummer 5 wird Nummer 4.
cc) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
" § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt. Das Umweltbundesamt gibt in dem Register an, welche Art von Information aus welchem Grund nach § 5 Absatz 2 und 3 nicht in das Register eingestellt wurde."
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4" und die Angabe "15" durch die Angabe "13" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Informationen unter Angabe seines Namens sowie des Namens des Eigentümers der Betriebseinrichtung (Bericht) zum ersten Mal für das Jahr 2007 in elektronischer Form und nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an die nach Landesrecht zuständige Behörde. | "Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Informationen unter Angabe seines Namens sowie des Namens des Eigentümers der Betriebseinrichtung (Bericht) zum ersten Mal für das Jahr 2019 elektronisch und nach dem Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1714 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben (ABl. L 267 vom 21.10.2019 S. 3) an die nach Landesrecht zuständige Behörde." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Format der elektronischen Form" durch die Wörter "elektronische Format" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "31. Mai" durch die Angabe "30. April" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "30. Juni" durch die Angabe "31. Mai" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe "30. April" durch die Angabe "31. März" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt | " § 5 Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt; Einstellung in das Register". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 übermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Berichte der Betreiber in elektronischer Form und nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres, durch Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen jedoch frühestens nach Bestandskraft der in Absatz 3 Satz 4 genannten Entscheidung, zur Einstellung in das Register und für die Zwecke des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundesamt. Soweit das Umweltbundesamt vor Ende des Erklärungszeitraums das Format der elektronischen Form festlegt, ist dieses zu verwenden. | "(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln die Berichte der Betreiber elektronisch zur Einstellung in das Register und für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundesamt. Die Übermittlung erfolgt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und für
Für die Übermittlung ist das spätestens bis zum 1. Januar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres durch das Umweltbundesamt festgelegte elektronische Format zu verwenden." |
(Stand: 17.12.2020)
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