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Kälte-Klima-Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative
Vom 27. August 2020
(BAnz. AT vom 30.11.2020 B5)
Archiv: 2016
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Bundesregierung hat sich anspruchsvolle Klimaschutzziele gesetzt: Die Treibhausgasemissionen in Deutschland sollen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden. Langfristig soll bis zum Jahr 2040 eine Reduktion von mindestens 70 Prozent und bis 2050 weitgehende Treibhausgasneutralität erreicht werden. Mit dem Klimaschutzplan 2050 hat die Bundesregierung im Jahr 2016 die Grundlage und Leitlinie für die weitere Identifikation und Ausgestaltung der jeweiligen Klimaschutzstrategien in den verschiedenen Handlungsfeldern beschlossen.
Das im Oktober 2019 von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 setzt den Klimaschutzplan mit konkreten Maßnahmen in den Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfall- und Kreislaufwirtschaft sowie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft um. Ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele kann dabei im Bereich der Kälte- und Klimatechnik durch Steigerung der Energieeffizienz, Minderung des Kältebedarfs sowie durch die weitere Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase geleistet werden. Deshalb wird der stärkere Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kälte- und Klimatechnik, die dem modernsten Stand der Technik entsprechen und damit deren Marktdurchdringung unterstützt wird, nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den § § 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Investitionszuschüsse gefördert. Die Förderung flankiert zudem die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 v. 20.5.2014, S. 195), indem ausschließlich Anlagen gefördert werden, in denen nichthalogenierte Kältemittel zur Anwendung kommen.
Im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt das durch folgende Förderschwerpunkte:
Mit den durch diese Richtlinie geförderten Projekten werden über die Wirkdauer der Maßnahmen jährliche, zusätzliche Einsparungen in Höhe von 100.000 Tonnen CO2-Äquivalent (brutto, baselinebereinigt) angestrebt. Ziel ist zudem, den Fördermitteleinsatz pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent auf 55 Euro pro Tonne (brutto, baselinebereinigt) zu begrenzen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung und maßnahmenspezifische Fördervoraussetzungen
2.1 Stationäre Anlagen
Gefördert werden
sowie nur in Verbindung mit Buchstabe a
die den klimaschützenden Betrieb des Gesamtsystems zusätzlich verstärken.
Im Einzelnen sind dies:
2.1.1 Pauschale für die Ausführungsplanung bei Flüssigkeitskühlsätzen und Sorptionskältemaschinen
(Stand: 06.09.2023)
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