Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVs, Störfallprävention |
Verordnung über die Anwendung der Störfall-Verordnung auf nicht wirtschaftlich genutzte Betriebsbereiche
- Brandenburg -
Vom 9. Mai 2000
(GVBl. II 2000 S. 130)
Gl.-Nr.: 54-5
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
§ 1
Für Betriebsbereiche oder Teile von Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten in dem durch § 1 Abs. 1 und 2 der Störfall-Verordnung beschriebenen Anwendungsbereich die Regelungen des § 2 und des zweiten und vierten Teils der Störfall-Verordnung entsprechend.
§ 2
(Stand: 28.02.2021)
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