umwelt-online: Vollzug der Störfall-Verordnung im Land Berlin (2)
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9.2.3 Anlagenbeschreibung
Nach Anhang II Abschnitt III der Störfall-Verordnung sind die Anlagen des Betriebsbereichs zu beschreiben, bei denen die Gefahr eines Störfalls besteht.
9.2.3.1 Konstruktive Merkmale und Angaben zur Auslegung der Anlageteile
In der Anlagebeschreibung müssen Angaben über die konstruktiven Merkmale und die Auslegung der Anlageteile enthalten sein, insbesondere über die
9.2.3.2 Verfahrensbeschreibung
Im Sicherheitsbericht müssen Angaben enthalten sein, die einer Verfahrensbeschreibung nach § 4a Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV [6] entsprechen.
9.2.3.2.1 Verfahrensgrundzüge
In der Verfahrensbeschreibung müssen die zur Erreichung des technischen Zwecks notwendigen Verfahrensschritte dargestellt sein, insbesondere
9.2.3.2.2 Verfahrensbedingungen
In der Verfahrensbeschreibung müssen die sicherheitsrelevanten Daten, zum Beispiel die Druck- und Temperaturbereiche der einzelnen Verfahrensschritte, angegeben sein.
Ferner müssen Schutzbedingungen genannt sein, soweit diese bei Lagerung, Transport oder Umgang wegen besonderer Stoffeigenschaften einzuhalten sind, zum Beispiel Schutz vor Erschütterungen oder Einhaltung besonderer Luftzustände, wie Luftfeuchtigkeit.
9.2.3.2.3 Verfahrensdarstellung
Der Verfahrensbeschreibung müssen Fließbilder beigefügt sein, in denen die in DIN EN ISO 10 628 genannten Informationen enthalten sind. Für Betriebseinheiten oder Verfahrensabschnitte mit sicherheitsrelevanten Anlageteilen gehören zum Sicherheitsbericht Verfahrensfließbilder mit allen in DIN EN ISO 10 628 genannten Informationen. Für die Beschreibung einzelner, sicherheitstechnisch besonders relevanter Anlageteile kann ein Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild mit ausgewählten Informationen erforderlich sein.
In den Fließbildern oder beigefügten Tabellen müssen insbesondere Angaben enthalten sein über die
Alle eingesetzten Stoffe sowie Zwischen-, Neben-, Endprodukte und Rückstände müssen aufgeführt sein. Für die einzelnen Verfahrensschritte müssen Einsatz-, Reaktions- oder Durchsatzmengen angegeben sein.
9.2.3.2.4 Energieversorgung
Die sicherheitsrelevanten Aspekte der Energieversorgung der Anlage müssen einschließlich der Notversorgung beschrieben sein. Dabei sind die Teile, die für die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störfallauswirkungen von Bedeutung sein können, besonders zu kennzeichnen.
9.2.4 Beschreibung der sicherheitsrelevanten Anlageteile
Zur Beschreibung der Anlage nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 der Störfall-Verordnung im Sicherheitsbericht zählt die Beschreibung der sicherheitsrelevanten Anlageteile. Anlageteile sind sicherheitsrelevant, wenn bei deren Versagen oder Fehlen ein Störfall nicht auszuschließen ist. Daher werden an sie hinsichtlich Ausführung, Betrieb, Wartung, Inspektion, Instandhaltung, Prüfung sowie Änderungen und deren Dokumentation besondere Anforderungen gestellt. Sicherheitsrelevante Anlageteile sind
Aus der Beschreibung der sicherheitsrelevanten Anlageteile müssen insbesondere hervorgehen:
Auf Anlage 12 des Berichts TAA-GS-03 [28] wird als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.
9.2.4.1 Anlageteile mit besonderem Stoffinhalt
Anlageteile mit besonderem Stoffinhalt sind solche Anlageteile, in denen ein Stoff, der nach Anhang II Abschnitt III Nr. 3 der Störfall-Verordnung zu beschreiben ist, in sicherheitsrelevanter Menge vorhanden sein oder anfallen kann, insbesondere
Welche Menge im Einzelnen sicherheitsrelevant ist, ist in der Regel anhand von Betrachtungen vernünftigerweise auszuschließender Ereignisse zu ermitteln. Auf den Leitfaden SFKGS-26 [29] in Verbindung mit TAA-GS-24 [30] wird als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.
9.2.4.2 Anlageteile mit besonderer Funktion
(Stand: 06.07.2018)
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