umwelt-online: Vollzug der Störfall-Verordnung im Land Berlin (6)

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- Anforderungen an die Informationen gemäß Anhang V der Störfall-Verordnung - Anhang 8

1. Name des Betreibers und Angabe des Standorts

Erforderlich ist die Angabe der Firma mit Anschrift. Aus den Angaben zum Standort muss eine eindeutige räumliche Zuordnung des Betriebsbereichs, für den die Information gegeben wird, möglich sein. Die Beifügung einer Lageskizze (gegebenenfalls Lageplan) ist empfehlenswert.

2. Benennung und Stellung der Person, die die Information gibt

Erforderlich ist die Angabe des Namens der Person bzw. der Stelle, die die Informationen erteilt und für Rückfragen zur Verfügung steht. Es sollte neben der genauen Anschrift mindestens eine Telefon-/Telefaxnummer und E-Mail-Adresse für allgemeine Informationen zum Gefahrenobjekt sowie für Auskünfte im Gefahrenfall zur Verfügung stehen.

3. Bestätigung, dass die Störfall-Verordnung Anwendung findet und die sich daraus ergebenden Mitteilungspflichten erfüllt worden sind

Es ist zu bestätigen, dass der Betriebsbereich der zuständigen Behörde ordnungsgemäß angezeigt wurde und gegebenenfalls ein Sicherheitsbericht erstellt sowie eine interne Alarm- und Gefahrenabwehrplanung durchgeführt wurde.

4. Allgemeinverständliche Kurzbeschreibung der Tätigkeit/ der Tätigkeiten im Betriebsbereich

Erforderlich sind Angaben über die Tätigkeit/der Tätigkeiten im Betriebsbereich. Es wird eine kurze Beschreibung des Verfahrens und seiner Zielsetzung, insbesondere der Produkte empfohlen. Die Bezeichnung von Anlagen soll den Angaben in der 4. BImSchV entsprechen. Gegebenenfalls sollte eine vertiefte Information über Tätigkeiten im Betriebsbereich auf Abruf bereitgehalten werden (Angabe von Telefonnummer).

5. Bezeichnung der Stoffe oder Zubereitungen, die einen Störfall verursachen können, unter Angabe ihrer wesentlichen Gefährlichkeitsmerkmale

Erforderlich ist die Angabe des chemischen Stoffnamens und eventuell gebräuchlicher Trivialnamen. Handelt es sich um eine große Zahl von Stoffen, so sollten die gefährlichsten und mengenmäßig bedeutsamsten Stoffe im Einzelnen angegeben werden, die übrigen sind nach ihrer Art und ihren Eigenschaften klassifiziert zu nennen. Die Angabe sollte die Gefährlichkeitsmerkmale (Bezeichnung, Piktogramme) nach dem Chemikaliengesetz verwenden.

Auf Anfrage ist eine vertiefte Information anzubieten. Als vertiefte Information sind die Angaben ausreichend, die in dem Sicherheitsdatenblatt nach § 14 der Gefahrstoffverordnung [39] zu den Bezeichnungen und Gefährlichkeitsmerkmalen enthalten sind. Eine Kontaktadresse ist hier anzugeben.

6. Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahr bei einem Störfall einschließlich möglicher Wirkungen auf Mensch und Umwelt

Erforderlich sind Angaben zu:

Gegebenenfalls sind Angaben über den Grad der Schwere möglicher Auswirkungen sowie den Auswirkungsbereich zu machen.

7. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen gewarnt und über den Verlauf eines Störfalls fortlaufend unterrichtet werden sollen

Erforderlich sind geeignete Angaben über das Alarmierungssystem (Alarmfälle, Alarminhalt) und das Informationssystem für Auskünfte in Gefahrensituationen, insbesondere

8. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen beim Eintreten eines Störfalls handeln und sich verhalten sollen

Erforderlich sind eindeutige Angaben zu Verhaltensmaßregeln in einer Gefahrensituation. Der genaue Wortlaut muss zwischen Betreiber und den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt sein, insbesondere sind dabei folgende Punkte zu berücksichtigen:

9. Bestätigung, dass der Betreiber geeignete Maßnahmen am Standort einschließlich der Verbindung zu den für die allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden getroffen hat, um bei Eintritt eines Störfalls gerüstet zu sein und dessen Wirkung so gering wie möglich zu halten

Erforderlich ist die Bestätigung, dass

10. Hinweis auf den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplan, der für die Störfallauswirkungen außerhalb des Standortes ausgearbeitet wurde

In dem Hinweis soll die für den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplan zuständige Behörde genannt werden.

11. Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsauflagen weitere Informationen eingeholt werden können

Zu den geheimzuhaltenden Unterlagen zählen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Angabe einer Kontaktadresse, bei der weitere Informationen (z.B. Sicherheitsbericht) erhalten werden können.

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- Beispiel für ein Informationsblatt über Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen - Anhang 9


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