umwelt-online: Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Bundes-Immissionsschutzverordnung) - Baden-Württemberg - (2)
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III Anlagen
III.1 Anzeige einer Hochfrequenzanlage nach § 7 Abs. 1 und 3
Der der Anzeige nach § 7 Abs. 3 beizufügende Lageplan soll den Standort der Sendefunkanlage hinreichend übersichtlich darstellen (z.B. Kartenausschnitt, Ausschnitt aus Bebauungs- oder Flächennutzungsplan). Eine Musteranzeige ist als Anhang beigefügt.
Anzeige für Hochfrequenzanlagen - Muster
für Vermerke der Behörde
An die zuständige Behörde | Betreiber Az. ID-Nr.: |
Anzeige einer Hochfrequenzanlage
gem. § 7 Abs. 1 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)
Zutreffendes bitte ankreuzen
Standort der Anlage (PLZ, Ort, ggf. Straße, Haus-Nr., Flurstück, Bebauungsplan) |
|
Art der Anlage und ggf. Gegenstand der wesentlichen Änderung |
|
voraussichtlicher Termin der Inbetriebnahme
der Neuanlage [ ] nach wesentlicher Änderung [ ] |
Nummer der Standortbescheinigung der Reg TP |
Die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP),
Außenstelle _______________ Az. ________________ vom _________
sowie die Anlage zur Standortbescheinigung und ein Lageplan sind Bestandteil dieser Anzeige.
Ort, Datum
Unterschrift/Stempel
Anlagen:
[ ] Standortbescheinigung
[ ] Anlage zur Standortbescheinigung der Reg TP vom .............. mit Anhängen
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Außenstelle Rostock
Reg TP [ ] Außenstelle Rostock [ ] Postfach 16 10 26 [ ] 18023 Rostock
(Anschrift des Betreibers)
Muster
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom (03 81) 40 22-... oder 40 22-0 Rostock
Standortbescheinigung
Gemäß § 59 TKG in Verbindung mit § 6 TKZulV wird für die beantragte(n)*) ortsfeste(n) Sendefunkanlage(n) die Einhaltung der derzeit gültigen Personenschutzgrenzwerte bescheinigt.
Diese ortsfeste(n) Sendefunkanlage(n) befinden sich am Standort
.........................................................................................................................................
(Straße/Gemarkung, Haus Nr./Flur/Flurstück, PLZ, Ort, Betreiberkennzeichnung)
Für diesen Standort wird ein Sicherheitsabstand festgelegt:
.................................. Meter
Dieser Sicherheitsabstand berücksichtigt die Feldstärkenaller sich am Standort befindlichen Funksysteme unter Einbeziehung umliegender ortsfester Sendefunkanlagen (soweit deren Feldstärken für die Festlegung des Sicherheitsabstandes relevant sind).
Der/die festgelegte(n) Sicherheitsabstand bzw. Sicherheitsabstände ist/sind auf die Unterkante der Sendeantenne mit der jeweils geringsten Montagehöhe bezogen. Bei Einhaltung des festgelegten Sicherheitsabstandes, sind die dem Standortbescheinigungsverfahren zugrunde gelegten Grenzwertanforderungen erfüllt.
Nach den derzeitigen wissenschaftlich anerkannten Grenzwerten, die den heutigen Stand von Forschung und Technik darstellen, kann von keiner Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden.
Diese Bescheinigung erlischt, wenn sich entweder die technischen Daten (Antrag) oder die Grenzwertanforderungen ändern.
Im Auftrag
______
*) siehe Anlage, Tabelle "beantragte Funksysteme"
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Außenstelle Rostock
Reg TP [ ] Außenstelle Rostock [ ] Postfach 16 10 26 [ ] 18023 Rostock
(Anschrift des Betreibers)
Muster
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom (03 81) 40 22-... oder 40 22-0 Rostock
Standortbescheinigung
Gemäß § 59 TKG in Verbindung mit § 6 TKZulV wird für die beantragte(n)*) ortsfeste(n) Sendefunkanlage(n) die Einhaltung der derzeit gültigen Personenschutz- und Herzschrittmachergrenzwerte bescheinigt.
Diese ortsfeste(n) Sendefunkanlage(n) befinden sich am Standort .........................................................................................................................................
(Straße/Gemarkung, Haus Nr./Flur/Flurstück, PLZ, Ort, Betreiberkennzeichnung)
Für diesen Standort wird ein Sicherheitsabstand festgelegt:
....................................... Meter
Dieser Sicherheitsabstand berücksichtigt die Feldstärkenaller sich am Standort befindlichen Funksysteme unter Einbeziehung umliegender ortsfester Sendefunkanlagen (soweit deren Feldstärken für die Festlegung des Sicherheitsabstandes relevant sind).
Der/die festgelegte(n) Sicherheitsabstand bzw. Sicherheitsabstände ist/sind auf die Unterkante der Sendeantenne mit der jeweils geringsten Montagehöhe bezogen. Bei Einhaltung des festgelegten Sicherheitsabstandes, sind die dem Standortbescheinigungsverfahren zugrunde gelegten Grenzwertanforderungen erfüllt.
Für Personen mit Körperhilfen (Herzschrittmacher) gilt ein Beeinflussungsbereich, der aus beiliegendem Plan ersichtlich ist. Dieser Beeinflussungsbereich ist im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Behörden durch Warnschilder (DIN 40008, Teil 31) zu kennzeichnen. Die Warnschilder sind mit dem Zusatz "Beeinflussung besonders störempfindlicher Herzschrittmacher möglich" zu versehen und an allen Straßen und Wegen die in den Beeinflussungsbereich hineinführen, aufzustellen.
Nach den derzeitigen wissenschaftlich anerkannten Grenzwerten, die den heutigen Stand von Forschung und Technik darstellen, kann von keiner Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden.
Diese Bescheinigung erlischt, wenn sich entweder die technischen Daten (Antrag) oder die Grenzwertanforderungen ändern.
Im Auftrag
_____
*) siehe Anlage, Tabelle "beantragte Funksysteme"
Anlage zur Standortbescheinigung - Sicherheitsabstände
gemäß § 7 der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) zur Vorlage bei der zuständigen Behörde im Bundesland ...................
Adresse: ...................................................
..................................................................
Muster
Für den Senderstandort
(PLZ) (Ort) (Straße, Haus-Nr., ggf. Flurbezeichnung)
ID-Nr. des Betreibers:
wurde die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post für Bereiche in denen ein zeitlich unbegrenzter Aufenthalt von Personen angenommen werden kann, festgestellt und eine Standortbescheinigung erteilt.
Standortbescheinigungsnummer:
Ausstellungsdatum:
Tabelle: beantragte Funksysteme1
lfd. Nr. | Funksystem | Montagehöhe in Meter über Grund | Hauptstrahlrichtung (HSR) | Sicherheitsabstand in HSR in Meter *) | vertikaler Sicherheitsabstand in Meter *) |
Tabelle: bereits vorhandene Funksysteme:1
lfd. Nr. | Funksystem | Montagehöhe in Meter über Grund | Hauptstrahlrichtung (HSR) | Sicherheitsabstand in HSR in Meter *) | vertikaler Sicherheitsabstand in Meter *) |
Die in der Tabelle angegebenen Sicherheitsabstände sind mit dem standortspezifischen Sicherheitsfaktor zu multiplizieren, um den Sicherheitsabstand jedes Einzelsystems unter Berücksichtigung der am Standort bereits vorhandenen Feldstärken durch umliegende ortsfeste Sendefunkanlagen zu erhalten.
Standortspezifischer Sicherheitsfaktor für diesen Standort: ________
Der in der Standortbescheinigung angegebene Sicherheitsabstand für den Standort ergibt sich unter Berücksichtigung des standortspezifischen Sicherheitsfaktors aus der Überlagerung aller o.g. Funksysteme.
Reg TP-Außenstelle
Anhänge:
den (Datum)
(Dienstsiegel)
_______
1) Funksysteme die nicht in den Geltungsbereich der 26. BImSchV fallen, werden nur benannt.
*) ohne Berücksichtigung anderer ortsfester Sendefunkanlagen
III.2 Anzeige einer Niederfrequenzanlage nach § 7 Abs. 2 und 3
belegen sind oder derartige Grundstücke überqueren (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr.1).
Keine Anzeigepflicht besteht, wenn die Anlage oder ihre wesentliche Änderung bereits Gegenstand einer behördlichen Entscheidung nach anderen Rechtsvorschriften war, bei dem die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt wurden. Ist für die Anlage eine derartige behördliche Entscheidung erforderlich, so prüft die für den Immissionsschutz zuständige Behörde in dem jeweiligen Verfahren, ob die Anforderungen nach §§ 3 und 4 erfüllt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Derartige Verfahren können unter Berücksichtigung landesrechtlicher Regelungen u.a. sein:
- | Freileitungen | Breite des jeweils an den ruhenden äußeren Leiter angrenzenden Streifens: | |
380 kV | 20 m | ||
220 kV | 15 m | ||
110 kV | 10 m | ||
unter 110 kV | 5 m | ||
- | Erdkabel | Bereich im Radius um das Kabel: | 1 m |
- | Bahnoberleitungen | Breite der jeweils zu beiden Seiten an das elektrifizierte Gleis angrenzenden Streifen, von Gleismitte: | 10 m |
- | Umspannanlagen / Unterwerke | Breite des jeweils an die Anlage angrenzenden Streifens: | 5 m |
- | Ortsnetzstationen / Netzstationen | Breite des jeweils an die Einhausung angrenzenden Streifens: | 1 m |
Ba-Wü:
Der Maßstab des Lageplans kann sich an den beim Anzeigenden vorhandenen Lageplänen orientieren
Ba-Wü:
Neuerrichtung oder wesentliche Änderung von Mittelspannungserdkabeln stellen den häufigsten Fall für Anzeigen nach § 7 der 26. BImSchV dar. Der Aufwand für Beschaffung und Bereitstellung der für die Anzeige erforderlichen Informationen können von den Energieversorgungsunternehmen nicht in dem von der 26. BImSchV vorgegebenen Zeitraum geleistet werden. Darüber hinaus würde in den zahlreichen Fällen, in denen sichergestellt ist, dass die Anforderungen der 26. BImSchV zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge von den Mittelspannungserdkabeln sicher eingehalten werden, ein unverhältnismäßig großer Aufwand die Folge sein, wenn die Anzeigen gemäß den Anzeigevordrucken erstattet wird. Auch auf Behördenseite würde ein erheblicher Aufwand entstehen.
Die Betreiber von Mittelspannungserdkabeln (Nennspannung< 20 kV) können aus diesen Gründen eine vereinfachte Anzeige bei der zuständigen Behörde, dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt, erstatten. Voraussetzung ist, dass die Anforderungen der 26. BImSchV zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge von dem jeweiligen Mittelspannungserdkabel sicher eingehalten werden und eine Isoliniendarstellung des magnetischen Feldes für den verwendeten Kabeltyp dem Gewerbeaufsichtsamt vorliegt. In der vereinfachten Anzeige für Mittelspannungserdkabel sind mindestens folgende Parameter anzugeben: Ort/Gemarkung, Streckenbeschreibung (von/über/nach mit Straße und Hausnummer) Datum der Inbetriebnahme bzw. wesentlichen Änderung, Kabeltyp, Nennspannung, Nennstrom, Verlegetiefe und -art. Darüber hinaus werden Anzeigen für Mittelspannungserdkabel, die bis zu 3 Monaten nach Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung bei der zuständigen Behörde eingehen, nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Bei Standardanlagen kann zur Vereinfachung auf der Behörde bereits vorliegende Unterlagen verwiesen werden.
Zusätzlich zum Lageplan sollte ein Übersichtsplan beigefügt werden, wenn es aufgrund der Ausdehnung der Anlage (z.B. Kabeltrasse) oder der Anzahl der anzuzeigenden Anlagen (z.B. Ortsnetzstationen) notwendig ist, einen Gesamtüberblick über das Vorhaben zu erhalten.
Anlage:
Musteranzeige NF-Anlagen mit Datenblättern zu
________
*) die Darstellung der elektrischen Felder entfällt bei Kabeln und eingehausten Netzstationen, da diese durch den Kabelmantel bzw. durch die Einhausung vollständig abgeschirmt werden
Anzeige für Niederfrequenzanlagen - Muster
für Vermerk der Behörde
An die zuständige Behörde | Betreiber Az. |
Anzeige einer Niederfrequenzanlage (50 Hz, 16 2/3 Hz)
gem. § 7 Abs. 2 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)
Zutreffendes bitte ankreuzen
Art der Anlage
Freileitung [ ] Elektroumspannanlage [ ] Erdkabel [ ] ...................... [ ] |
|
Neuerrichtung [ ] wesentliche Änderung [ ] | |
Standardanlage [ ] Bezeichnung der Standardanlage*) | |
voraussichtlicher Termin der Inbetriebnahme | Gegenstand der wesentlichen Änderung |
Standort der Anlage (PLZ, Ort, ggf. Straße, Hausnummer, Flurstück, Bebauungsplan) | |
Identifikationsnummer/ Anlagenbezeichnung des Betreibers | |
*) nach den durch den Betreiber vorgelegten Standardunterlagen |
Die beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieser Anzeige.
________________
Ort, Datum
Unterschrift/ Stempel
Anlagen:
[ ] Datenblatt
[ ] Lageplan mit Legende
[ ] Übersichtsplan (soweit erforderlich)
[ ] ........................
Datenblatt zur Freileitung
zum Spannfeld (Spannung> 110kV): ..................................
zu den Spannfeldern (Spannung < 110 kV): von ............... bis ........................
.....................................................................
(Identifikationsnummer/Anlagenbezeichnung des Betreibers)
Typ der Freileitung: | 50 Hz [ ] | 16 2/3 Hz [ ] | ||
Kraftwerksableitung | [ ] | |||
Übertragungsleitung, Bahnstromfernleitung | [ ] | |||
Verteilungsleitung | [ ] | |||
........................... | [ ] | |||
Masttyp: | Mast 1: ...................... | |||
Mast 2: ..................... | ||||
.................................. | ||||
schematische Mastbilder sind beigefügt [ ] wurden bereits vorgelegt [ ] | ||||
Höchste betriebliche Anlagenauslastung: | ||||
Aufgelegte Spannungsysteme | ||||
Nennspannung | System 1: ..................... kV | |||
System 2: ..................... kV | ||||
................................. | ||||
maximaler betrieblicher Dauerstrom | System 1: ..................... kA | |||
System 2: ..................... kA | ||||
................................. | ||||
Begrenzung des maximalen betrieblichen Dauerstromes erfolgt durch:*)
................................................................................................................. ................................................................................................................. |
||||
Minimaler Bodenabstand ermittelt nach DIN VDE 0210: | ||||
System 1: ......... m | ||||
System 2: ......... m | ||||
................................ | ||||
Bemerkungen/Ergänzungen: | ||||
Datenblatt zur Elektroumspannanlage
..................................................................... |
||||
(Identifikationsnummer/Anlagenbezeichnung des Betreibers) | ||||
50 Hz [ ] | 16 2/3 Hz [ ] | |||
Umspannanlage [ ] | Ortsnetz-/Netzstation [ ] | |||
Unterwerk [ ] | ||||
Typ der Ortsnetz-/Netzstationen
................................................................... Aufstellungsart der Ortsnetz-/Netzstationen ..................................................................... |
||||
*) der maximale betriebliche Dauerstrom ist durch eine technische Grenze festzulegen (z.B. thermisch maximal zulässiger Dauerstrom, maximal mögliche Übertragungsleistung, maximale Erzeugerleistung (Generatorleistung)) |
Höchste betriebliche Anlagenauslastung:
Spannungsebenen | Oberspannung: | ...... kV | |
Unterspannung: | ...... kV | ||
Nennleistung der Transformatoren | Transformator 1: | ..... kVA | |
Transformator 2: | ..... kVA |
Bemerkungen/Ergänzungen:
s. Rückseite [ ]
Datenblatt zum Erdkabel
.....................................................................
(Identifikationsnummer/Anlagenbezeichnung des Betreibers)
50 Hz [ ] 16 2/3 Hz [ ]
Kabeltyp: .......................................
Höchste betriebliche Anlagenauslastung:
Leistungsdaten | |||
Nennspannung: | ..... kV | ||
[ ] Nennstrom oder | |||
[ ] in Sonderfällen maximaler betrieblicher Dauerstrom: | ..... A | ||
Begrenzung des maximalen betrieblichen Dauerstromes erfolgt durch:*) (nur für die Sonderfälle anzugeben) ................................................................................................................. ................................................................................................................. |
|||
*) der maximale betriebliche Dauerstrom ist durch eine technische Grenze festzulegen (z.B. thermisch maximal zulässiger Dauerstrom, maximal mögliche Übertragungsleistung, maximale Erzeugerleistung (Generatorleistung)) | |||
Verlegung: | |||
Minimale Verlegetiefe: | ..... m | ||
Abstand der Einzelleiter: | ..... m | ||
Darstellung der Verlegeart (Querschnitt) ist beigefügt [ ] wurde bereits vorgelegt [ ] | |||
Bemerkungen/Ergänzungen: | |||
s. Rückseite [ ] |
Legende zum Lageplan
Im Lageplan ist folgendes dargestellt:
der Standort der Anlage,
die maßgebenden Immissionsorte (gem. § 3 Satz 1 und § 4) mit
[ ] den dort durch die Anlage zu erwartenden maximalen elektrischen Feldstärken*) und magnetischen Flußdichten
oder
[ ] einer Isoliniendarstellung (ungestörtes elektrisches Feld: 1/2/5 kV/m; magnetisches Feld: 1/10/50/100 µT)
oder
[ ] einem entsprechenden Nachweis über die zu erwartenden elektrischen Feldstärken und magnetischen Flussdichten (z.B. Hersteller-Zertifikat);
bei Standardanlagen:
ein entsprechender Nachweis liegt der Behörde vor [ ], ist beigefügt [ ].
die Standorte und Arten anderer eigener Niederfrequenzanlagen sowie der Niederfrequenzanlagen anderer Betreiber (soweit diese bekannt sind), die an den Immissionsorten relevante Immissionsbeiträge verursachen können (s. Pkt. 4 der Hinweise zur Anzeige).
Bemerkungen/Ergänzungen:
s. Rückseite [ ]
_________
*) die Darstellung des elektrischen Felder entfällt bei Kabeln und eingehausten Netzstationen, da diese durch den Kabelmantel bzw. durch die Einhausung vollständig abgeschirmt werden
III.3 Ermittlung der Feldstärke- und Flussdichtewerte - Anforderungen
DIN VDE 0848-1 gilt für Mess- und Berechnungsverfahren zur Beurteilung der Sicherheit in elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz. Die folgenden Hinweise sind eine Anleitung zu einem praktischen und einheitlichen Vorgehen.
Die Einhaltung der Anforderungen nach der 26. BImSchV kann durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder Vergleich erfolgen. Eine Übertragung von Ergebnissen bei vergleichbaren Anlagen ist dann möglich, wenn dies aufgrund von Anlagentyp und Randbedingungen begründbar ist (z.B. bei Standardanlagen).
III.3.1 Rechnungen
Eine Reihe von Feldern, besonders im Rundfunkbereich und bei Hochspannungsfreileitungen, lassen sich in der Regel mit guter Genauigkeit berechnen. Dies gilt auch für komplexere Strukturen wie Umspannwerke und Ortsnetzstationen, wenn die komplexen Randbedingungen hinreichend bekannt sind.
Bei Berechnungsprogrammen ist die Genauigkeit der Ergebnisse davon abhängig, wie gut Feldquellen und Randbedingungen in diesen Programmen beschrieben sind. Für jedes verwendete Programm und jeden Typ von Feldquelle muss mindestens einmal eine Vergleichsmessung vorgenommen worden sein.
Die Beschreibbarkeit der Anlage durch die Rechnung für den Einzelfall muss bei komplexen Randbedingungen durch stichprobenhafte messtechnische Überprüfung sichergestellt werden. Rechnungen mit ausreichender Genauigkeit sind nur mit den jeweiligen spezifischen Daten des Betreibers der einzelnen Feldquelle durchführbar. Streufelder, wie sie im Arbeitschutzbereich häufig auftreten, können in der Regel nicht berechnet werden.
Bei der Überlagerung von Feldern verschiedener Quellen (z. B mehrere Erdkabel in einer Trasse) ist zu beachten, dass eine betragsmäßige Addition der Feldgrößen unrealistisch hohe Werte ergeben kann.
III.3.2 Messverfahren
III.3.2.1 Messgeräte
Die Messgeräte müssen den Anforderungen nach DIN VDE 0848-1 "Sicherheit in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern" genügen. Die Messgeräte zur Beurteilung dieser Felder müssen je nach Frequenzbereich so eingerichtet sein, dass sie die elektrische Feldstärke E, die magnetische Feldstärke H, die magnetische Flussdichte B oder die Leistungsflussdichte S messen. Die Messunsicherheit der Messgeräte sollte insgesamt ± 25 % (±2dB) nicht überschreiten; Messgräte für niederfrequente Magnetfelder sollten ± 10 % Messunsicherheit insgesamt nicht überschreiten.
III.3.2.2 Vorbereitung und Durchführung von Messungen
Zur Messvorbereitung empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Die Messungen sind bei der höchsten betrieblichen Anlagenauslastung durchzuführen; anderenfalls sind die Werte entsprechend hochzurechnen.
Gemessen wird grundsätzlich ohne eine mögliche Beeinflussung durch die Anwesenheit von Personen. Die Beurteilung der Messergebnisse erfolgt auf der Basis der maximalen gemessenen Werte der Feldstärke oder Leistungsflussdichte am Messort.
Die das Messgerät bedienende Person hat darauf zu achten, dass sie sich während der Messung nicht zwischen Feldquelle und Feldsonde bzw. Messantenne befindet und sich alle nicht mit der Messung beauftragten Personen aus dem Bereich des Messortes entfernen.
Feldsonden mit isotroper Empfangscharakteristik, die durch eine orthogonale Anordnung von drei Messwertaufnehmern / Detektorkombinationen im Sondenkopf erzielt wird, liefern einen von Einfallsrichtung und Polarisation des zu messenden Feldes weitgehend unabhängigen Messwert und sind Feldsonden mit Richtcharakteristik vorzuziehen.
Feldsonden mit nur einem Messwertaufnehmer/einer Detektorkombination oder Messantennen weisen eine Richtcharakteristik auf und erfordern eine Orientierung der Sonde bzw. Antenne im Feld auf Maximumanzeige am Messgerät. Dieser Maximalwert entspricht in vielen Fällen praktisch der Ersatzfeldstärke nach DIN/VDE 0848-1 (Wenn der Quotient zwischen dem maximalen und minimalen Messwert größer 3 ist, ist ein Fehler in der Größenordnung von 0,5 dB zu erwarten.). Bei bestimmten Feldkonfigurationen, z.B. 50-Hz-Drehstromfelder, ist zur exakten Bestimmung der Ersatzfeldstärke die Sonde nacheinander in x-, y- und z-Richtung auszurichten und aus den Einzelmesswerten die Ersatzfeldstärke zu berechnen.
Treten am Messort gleichzeitig Felder von mehr als einer Feldquelle auf, ist folgendes zu berücksichtigen:
III.3.2.3 Besonderheiten in einzelnen Frequenzbereichen
Bei dem gleichzeitigen Vorliegen von Exposition durch Feldstärken unterschiedlicher Frequenzen sind die dafür vorgesehen Summenformeln zu verwenden (BAPT 212 MV 20 bzw. DIN VDE 0848-2).
III.3.2.4 Messorte und Messpunkte
Die Lage des Messortes sollte durch Entfernungsangaben zu mindestens zwei Bezugspunkten und/oder Bezugslinien in horizontaler Ebene angegeben werden. Messpunkte werden am jeweiligen Messort durch die Höhenangabe festgelegt.
Messorte und Messpunkte werden nach den jeweiligen Erfordernis der maßgebenden Immissionsorte ausgewählt. Die Anzahl der Messpunkte muss ausreichend sein, um alle für die Bewertung der Anlage relevanten Inhomogenitäten des Feldes zu erfassen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Intensität des Feldes im Fernfeld mit der Funktion 1/r von der Quelle abnimmt, wobei r den Abstand zur Quelle bezeichnet. Im Nahfeld ist eine genauere Betrachtung erforderlich.
Bei Messungen niederfrequenter Felder im Freien unter Hochspannungsleitungen und anderen homogenen Feldern genügt es im allgemeinen, an einem Messort einen Messpunkt in einer Höhe von 1 m über Standfläche und bei Erdkabeln einen Messpunkt in einer Höhe von 20 cm vorzusehen.
Bei inhomogenen Feldern ist es in der Regel ausreichend, Messungen in drei Höhen durchzuführen. Um die Vergleichbarkeit der Messergebnisse zu gewährleisten, wird die Verwendung einheitliche Messpunkthöhen über der Standfläche (1,55 m, 0,90 m und 0,45 m) empfohlen.
III.3.2.5 Messprotokoll/Kontrollmessungen/Nachkalibrierungen
Messwerte sind mit der gesamten Messunsicherheit anzugeben.
Für reproduzierbare Messergebnisse sollen im Messprotokoll folgende Angaben enthalten sein:
Die Einhaltung eines Grenzwertes ist nur dann gegeben, wenn alle Messwerte zuzüglich der gesamten Messunsicherheit unterhalb des Grenzwertes liegen.
Zur Sicherung korrekter Feldstärke- bzw. Leistungsflussdichte-Messergebnisse sind in regelmäßigen Abständen Nachkalibrierungen der Messgeräte durch ein anerkanntes Kalibrierlabor oder durch den Hersteller zu veranlassen. Die Bescheinigung hierfür ist auf Verlangen vorzulegen.
_________
*) zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Satz 2 Nr. 1 ist die tatsächliche Einwirkungszeit der Messgröße am maßgebenden Immissionsort zu berücksichtigen und ggf. darzustellen
III.3.3 Mess- und Berechnungsgrundlagen
III.4 Sachverständige Stellen
III.4.1 Allgemeines
Messungen können durch den Betreiber der Anlage durchgeführt werden, wenn dieser über ausreichenden eigenen Sachverstand und eine entsprechende Geräteausstattung verfügt.
Bei nach DIN VDE 0848 akkreditierten Stellen oder bei Sachverständigen der Industrie und Handelskammern für die elektromagnetische Umweltverträglichkeit kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass wesentliche Punkte der Anforderungen an Sachverständige erfüllt sind.
Es wird empfohlen, in strittigen Fällen, in denen die Feldstärken in der Größenordnung der Grenzwerte liegen, eine unabhängige sachverständige Stelle einzubeziehen.
III.4.2 Grundsätzlichen Anforderungen an die sachverständige Stelle
Die sachverständige Stelle muss über ausreichend qualifiziertes Fachpersonal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen.
Neben den Fachkenntnissen sind Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der technischen Normen erforderlich.
Werden Messungen oder Berechnungen durch den Betreiber einer Anlage durchgeführt, gelten die Anforderungen analog.
Eine sachverständige Stelle muss nicht den gesamten Frequenzbereich abdecken, sondern kann sich nur auf den Bereich Hochfrequenz oder Teilbereiche davon oder den Bereich Niederfrequenz beschränken.
Innerhalb der vorgegebenen Bereiche ist auch eine Beschränkung auf bestimmte Anlagenarten mit dann eingeschränkten Anforderungen möglich.
III.4.2.1 Fachkunde
Der fachlich Verantwortliche sollte über die folgenden Qualifikationen verfügen:
ein erfolgreich abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule oder Fachhochschule),
eine mindestens einjährige Tätigkeit ausgeübt haben, bei der Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Ermittlung von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern vermittelt worden sind,
während dieser Zeit wiederholt Ermittlungen vorgenommen haben.
Darüber hinaus sind Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie technischen Normen erforderlich.
III.4.2.2 Personelle Ausstattung
Die sachverständige Stelle muss neben dem fachlich Verantwortlichen in ausreichendem Maße auch Zugriff auf Hilfspersonal haben; es sollten daher mindestens zwei weitere Personen (Messtechniker, Messgehilfen) zur Verfügung stehen, da ohne sie umfangreichere Messungen nicht durchzuführen sind. Das Hilfspersonal soll über eine einschlägige Fachausbildung und über praktische Erfahrung verfügen.
III.4.2.3 Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung
Die gerätetechnische Ausstattung der sachverständige Stelle muss dem Stand der Technik entsprechen. Hierzu gehören sowohl die eigentlichen Messgeräte als auch notwendige Hilfsgeräte. Eine sachverständige Stelle darf nur mit Prüfungen beauftragt werden, zu der sie gerätetechnisch ausgestattet ist.
III.4.3 Sachverständige Stellen für Hochfrequenzanlagen
III.4.3.1 Fachkunde
Auf den folgenden Gebieten sollen die fachlich Verantwortlichen Kenntnisse während der Ausbildung oder während einer fachbezogen Tätigkeit erworben haben:
Der fachlich Verantwortliche soll während seiner fachbezogenen Tätigkeit - durch Gutachten oder Messberichte nachweisbar - folgende Aufgaben, soweit zutreffend, gelöst haben:
III.4.3.2 Personelle Ausstattung
wie zu III.4.2.2
III.4.3.3 Anforderungen an eine gerätetechnische Ausstattung
Um die Vielzahl der zu betrachtenden Anlagen und möglichen Problemstellungen weitestgehend abzudecken, sollte die gerätetechnische Ausstattung einer sachverständigen Stelle für Hochfrequenzanlagen den Mindestanforderungen entsprechen. Diese können im Einzelfall sein:
Anmerkung: Klammerausdrücke beschreiben ein Optimum.
III.4.4 Sachverständige Stellen für Niederfrequenzanlagen
III.4.4.1 Fachkunde
Auf den folgenden Gebieten sollen die fachlich Verantwortlichen Kenntnisse während der Ausbildung oder während einer fachbezogen Tätigkeit erworben haben:
Der fachlich Verantwortliche soll während seiner fachbezogenen Tätigkeit - durch Gutachten oder Messberichte nachweisbar - mindestens folgende Aufgaben gelöst haben:
III.4.4.2 Personelle Ausstattung
wie zu III.4.2.2
III.4.4.3 Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung
Um die Vielzahl der zu betrachtenden Anlagen und möglichen Problemstellungen weitestgehend abzudecken, sollte die gerätetechnische Ausstattung einer sachverständigen Stelle für Niederfrequenzanlagen mindestens folgenden Umfang besitzen:
Anmerkung:
Klammerausdrücke beschreiben ein Optimum.
III.4.5 Bekanntgabe als Messstelle nach § 26 BImSchG
Messstellen, die auf der Grundlage des § 26 BImSchG durch die zuständige oberste Landesbehörde für das jeweilige Bundesland bekanntgegeben werden können, haben ggf. zusätzliche Voraussetzungen für eine solche Bekanntgabe zu erfüllen.
Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch.
Grundlage für die Bekanntgabe sind die derzeit in den Ländern bestehenden Bekanntgaberichtlinien. Zu folgenden Bereichen werden in diesen Richtlinien Voraussetzungen für eine Bekanntgabe genannt:
Da diese Richtlinien noch keine expliziten Anforderungen an Messstellen für elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder enthalten, sind sie - ggf. nur für den Einzelfall - sinngemäß anzuwenden.
IV Materialien
ENDE | |
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