Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung des Ministeriums
für Umwelt und Verkehr zur Änderung
der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 15. April 2003
(GBl. Nr. 5 vom 19.05.2003 S. 249)
Es wird verordnet auf Grund von
1. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101),
2. § 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Die Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 11. April 2003 (GBl. S. 180) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Satz 3 werden nach den Worten ≫der in Satz 2 genannten Art≪ die Worte ≫und für die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478)≪ eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Nummer 3 gestrichen; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
b) Es wird folgender Absatz 10 angefügt:
≫(10) Zuständige Behörden nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV sind die unteren Verwaltungsbehörden. Unberührt bleiben Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Gerätesicherheitsgesetz und der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen einschließlich der Rechtsverordnungen für die überwachungsbedürftigen Anlagen vom 8. November 1993 (GBl. S.673), zuletzt geändert durch Artikel 89 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S.278).≪
3. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
≫4. für Betriebsregelungen nach § 7 der 32. BImSchV die unteren Verwaltungsbehörden, soweit es sich um Geräte oder Maschinen handelt, die in Nummer 02, 06, 07,09, 15, 19, 22, 24 bis 27, 31 bis 35, 39, 40, 44, 46, 47, 49 bis 51 und 56 des Anhangs zur 32. BImSchV genannt sind.≪
(Stand: 26.04.2021)
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