(1) Genehmigungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) ist
die Regierung
für Anlagen der öffentlichen Versorgung
a) zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW,
b) zur Elektroumspannung mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung,
für Tierköperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
das Bergamt für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,
im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.
Satz 1 gilt entsprechend für die Genehmigungsbehörde nach § 23b Abs. 3 Satz 1 BImSchG. Die Genehmigungsbehörde nimmt die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Sinne des § 10 Abs. 5a BImSchG und § 23b Abs. 3a BImSchG wahr.
(2) Die Genehmigungsbehörde ist vorbehaltlich Art. 2 auch zuständig für den Vollzug
der weiteren anlagenbezogenen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetz und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen (Immissionsschutzbehörde),
(3) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist vorbehaltlich Art. 2 Immissionsschutzbehörde
das Bergamt für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,
die Regierung für Anlagen, die
Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind,
nicht gewerblichen Zwecken dienen und
nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden,
im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.
(4) Für Maßnahmen, die einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG betreffen, ist die Behörde zuständig, die für die Anlagen im Betriebsbereich zuständig ist. Wenn nach Satz 1 mehr als eine Behörde zuständig wäre, ist die Regierung oder eine von ihr bestimmte Behörde nach Satz 1 zuständig. Die nach Satz 2 zuständige Behörde holt vorab das Einvernehmen der weiteren betroffenen Behörden ein, es sei denn, dies ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten.
(5) Soweit Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf diese Gesetze gestützten Verordnungen keiner anderen Behörde zugewiesen sind, ist die Regierung zuständig.
(1) Das Landesamt für Umwelt (Landesamt) ist zuständig für
den Vollzug
der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen ( 10. BImSchV) hinsichtlich der darin gestellten Anforderungen an Stoffe und Erzeugnisse,
des § 27 BImSchG und der Verordnung über Emissionserklärungen ( 11. BImSchV),
des § 25 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ( 13. BImSchV),
des § 22 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ( 17. BImSchV),
Feststellungen und Untersuchungen nach § 44 Abs. 1 BImSchG,
die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c BImSchG,
die staatliche Anerkennung von Fachstellen und Lehrgängen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen.
Das Landesamt
überwacht
Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen sowie Verbrennungsanlagen für Klärschlämme nach § 2 Abs. 2 der
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