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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
Vom 22. Juli 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 28.07.2008 S. 466)
Gl.-Nr.: 2129-1-1-UG
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 4 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2008 (GVBl S. 317), wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 5 werden nach den Worten " § 27 BImSchG" die Worte "und den darauf gestützten Verordnungen" eingefügt.
2. Es wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt:
"(6) Das Landesamt für Umwelt erhebt die nach § 19 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl I S. 1717, ber. 2847) in der jeweils geltenden Fassung vom Betreiber vorzulegenden Berichte und ist zuständig für Amtshandlungen im Vollzug dieser Vorschrift."
3. Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden Abs. 7 und 8.
(Stand: 26.04.2021)
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