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GIRL-KONFORMITÄT VON GUTACHTEN
Werden von Gutachtern Aussagen getroffen, die Ergebnisse eines Gutachtens seien GIRL-konform, so reicht diese Feststellung ohne nähere Begründung nicht aus. Es gehört zum Wesen eines Gutachtens, daß das Ergebnis nachvollziehbar begründet wird. Ist das nicht der Fall, sollte eine Nachbesserung gefordert werden.
IRRELEVANZKLAUSEL
Die Irrelevanzklausel bezieht sich auf die von der gesamten Anlage ausgehende Zusatzbelastung. Daher ist auch der Fall unwahrscheinlich, daß sich viele "Irrelevanzfälle" zu einer nicht mehr irrelevanten Geruchsbelastungssituation addieren. Unter "Anlage" ist nicht die Einzelquelle zu verstehen, auch nicht der "gesamte Industriebetrieb", sondern bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Definition gemäß 4. BImSchV, nach der bekanntermaßen eine Anlage mehrere Quellen umfassen kann. Wird an einer vorhandenen Anlage eine wesentliche Änderung vorgenommen, dann wird für die Berechnung der Zusatzbelastung die Änderung betrachtet; die Emissionen der vorhandenen Anlagenteile werden mit der Vorbelastung erfaßt. Die Zusatzbelastung durch die wesentliche Änderung ist irrelevant, wenn der Immissionsbeitrag der gesamten Anlage (einschl. der Änderung) unter die Irrelevanzklausel fällt (z.B. Erweiterung einer Anlage bei gleichzeitiger Durchführung von Emissionsminderungsmaßnahmen unter der Voraussetzung, daß der Immissionswert eingehalten ist (5. auch Auslegungshinweis zu Nr. 4.2 GIRL)) oder wenn sich ihr Beitrag in der (gerundeten) Kenngröße für die Gesamtbelastung nicht auswirkt. Über die 2 % Geruchsstundenhäufgkeit als Irrelevanzschwelle kann nicht hinausgegangen werden.
Die Irrelevanzklausel bezieht sich nur auf die Flächen, auf denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten.
Für die Beurteilung der Immissionsbeiträge ist entscheidend, ob sie von einer oder mehreren Anlagen ausgehen. Mehrere Anlagen sind stets anzunehmen, wenn es sich um unterschiedliche Betreiber handelt (sonst ggf. eine gemeinsame Anlage). Die Betreibereigenschaft ist dabei allerdings nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen (ein "Strohmann" ist kein selbständiger Betreiber!). Falls tatsächlich verschiedene Betreiber anzunehmen sind, gilt bei einer eigentumsmäßigen Trennung einer zunächst einheitlichen Anlage ab dem Zeitpunkt der Trennung für beide auf diese Weise entstandenen Anlagen jeweils die Irrelvanzregelung.
RASTERBEGEHUNG
Die GIRL räumt der Methode der Rasterbegehung einen gewissen Vorrang gegenüber der Ausbreitungsrechnung ein. Dies bedeutet aber nicht, daß in jedem Fall eine Rasterbegehung durchzuführen ist; in der Praxis werden Rasterbegehungen nicht so häufig durchgeführt. Sie sind jedoch als Maßstab für die Beurteilung der Validität von Geruchsimmissionsprognosen heranzuziehen.
Die vorgelegten Geruchsimmissionsprognosen sollten sorgfältig geprüft werden. Ggf. sind nach Inbetriebnahme Abnahmemessungen mittels Probandenbegehungen (Fahnen- oder Rasterbegehungen) vorzunehmen, insbesondere bei Quellen, deren Emissionen schwer meßtechnisch zu erfassen (z.B. diffuse Quellen) oder deren immissionsseitige Auswirkungen nur schwierig zu prognostizieren sind. In diesen speziellen Fällen sind nicht zwangsläufig Rasterbegehungen erforderlich; ggf. können Fahnenbegehungen gemäß Richtlinie VDI 3940 zur indirekten Ermittlung der Geruchsstoffströme genutzt werden. Dabei sollten mittels hinreichend vieler Teilbegehungen an mehreren Tagen und in unterschiedlichen Entfernungen im Lee der Anlage die Zeitanteile mit Geruch an den einzelnen Meßpunkten ermittelt werden und unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbreitungssituation mit einem Ausbreitungsprogramm durch iterative Berechnungen diejenige Geruchsemission bestimmt werden, die dem Ergebnis der Fahnenmessung entspricht. Mit dem so ermittelten Geruchsstoffstrom kann anschließend die eigentliche Immissionsprognose (unter Berücksichtigung des Merkblattes "Anforderungen an die meteorologischen Eingangsdaten für Ausbreitungsrechnung nach Ta Luft"; s. Anlage 1) gemäß GIRL erfolgen.
Da bei chemisch-analytischen Verfahren nicht sichergestellt ist, daß gleichwertige Ergebnisse wie bei Rasterbegehungen und Geruchsprognosen erzielt werden können, wurde auf die Aufnahme des chemisch-analytischen Verfahrens in Tabelle 2, abweichend von der GIRL-Fassung 1993, verzichtet. Chemisch-analytische Verfahren können jedoch zur Orientierung weiterhin herangezogen werden.
ANLAGENERWEITERUNG
Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen können Betriebserweiterungen nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, daß hierdurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs.: 1 Nr. 1 BImSchG). Gehen bereits von der vorhandenen Anlage unzulässige Geruchsimmissionen aus, genügt es nicht, daß diese aus Anlaß der Betriebserweiterung so vermindert werden, daß die Immissionsbelastung insgesamt nicht erhöht wird. Vielmehr muß sichergestellt sein, daß nach der Erweiterung entweder von der Gesamtanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen mehr ausgehen oder daß das Erweiterungsvorhaben zu den Immissionen nicht relevant beiträgt. Ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht nur bei einer geringfügigen Überschreitung des maßgebenden Immissionswertes, weil hier bei unveränderter Gesamtbelastung die durch die Betriebserweiterung mitverursachten Immissionen noch als zumutbar anzusehen sein können. Im Genehmigungsverfahren ist entscheidend, ob die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen sichergestellt werden kann oder nicht.
Beispiele:
Eine vorhandene Anlage soll gleichzeitig erweitert und verbessert werden. Wird nach der Erweiterung der Immissionswert nicht eingehalten, ist die Erweiterung nur genehmigungsfähig, wenn sie im Hinblick auf ihren Immissionsbeitrag irrelevant ist.
(Stand: 06.07.2018)
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