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Regelwerk, Immissionsschutz

Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Hessen -

Vom 07. April 2005
(StAnz. Nr. 19 vom 09.05.2005 S. 1647)


In der 88. Sitzung des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 2. bis 4. Mai 1995 haben sich die Bundesländer darauf verständigt, Sachverständige nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf der Grundlage dieser Richtlinien bekannt zu geben. Die an die aktuelle Rechtslage angepasste Fassung dieser Richtlinien wurde vom LAI auf seiner 105. Sitzung vom 30. März bis 2. April 2003 bestätigt.

1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Richtlinien enthalten Hinweise für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Sie sollen zu einer bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden beitragen.

2 Gegenstand und rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe

Bei einer Anordnung nach § 29a BImSchG durch die zuständige Behörde hat der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen zu veranlassen. In der Regel ist dafür ein Sachverständiger zu beauftragen, der entsprechend dieser Richtlinien bekannt gegeben wurde.

Die Bekanntgabe kann sich in Abhängigkeit insbesondere von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Betroffenen auf im Rahmen des § 29a BImSchG anfallende sicherheitstechnische Prüfungen und Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen in bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagenarten nach dem Anhang der 4. BImSchV und in Verbindung mit persönlich vertretenen Fachgebieten nach Nr. 3.1 2 erstrecken.

Es können nur natürliche Personen als Sachverständige bekannt gegeben werden. Das gilt auch, soweit die Sachverständigen Mitglieder von Organen oder Angestellte einer juristischen Person sind. Auch dann tragen die bekannt gegebenen Sachverständigen für die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und für die Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen die Verantwortung. Das Zusammenwirken mehrerer für unterschiedliche Anlagenarten und Fachgebiete bekannt gegebener Sachverständiger innerhalb einer Sachverständigenorganisation kann durch Auflagen im Bekanntgabebescheid geregelt werden.

Die Bekanntgabe ist ein Verwaltungsakt. Adressat ist auch bei angestellten Personen - der jeweilige Sachverständige.

Die Bekanntgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörden hat Wirkung nur für das jeweilige Land.

3 Voraussetzungen der Bekanntgabe

3.1 Fachkunde

3.1.1 Grundlagen

Grundlegende Voraussetzung der Bekanntgabe ist, dass der bekannt zu gebende Sachverständige

  1. ein Hochschulstudium auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik abgeschlossen hat. Alternativ kann ein Studium in anderen als den genannten Fachgebieten anerkannt werden, wenn die Ausbildung in diesem Fach im Hinblick auf die Aufgabenstellung, der sich der Sachverständige zuwenden will, als notwendig anzusehen ist. In begründeten Einzelfällen kann eine nichtakademische Ausbildung mit einer ausreichenden langjährigen beruflichen Praxis anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist,
  2. während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren - bzw. ohne o. g. Hochschulstudium von mindestens 5 Jahren - Erfahrungen auf den Gebieten erworben hat (siehe Anhang 1), für die er seine Bekanntgabe beantragt, und
  3. grundlegende Kenntnisse der Verfahrens- und Sicherheitstechnik, der systematischen Methoden der Gefahrenanalyse, der für die Anlagensicherheit in Bezug auf die beantragten Anlagenarten und Fachgebiete maßgebenden Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln sowie umfassende Fachkenntnisse in jedem Fachgebiet und jeder Anlagenart, für die die Bekanntgabe beantragt wird, besitzt. Dabei kommen insbesondere nachfolgend aufgeführte Fachgebiete in Betracht:

3.1.2 Fachgebiete

1 Auslegung (Festigkeit, Dimensionierung, etc.) von Anlagen, Anlagenteilen, Apparaten, Rohrleitungen u. A. unter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs

2 Errichtung von Anlagen oder Anlagenteilen

2.1 Prüfungen von Anlagenteilen, Komponenten während der Errichtung vor Ort; Prüfungen vor Ort, wie z.B. nach Vorgaben des technischen Regelwerkes, Funktionsprüfungen

2.2 Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung von Anlagen auf Konformität mit den vorliegenden Unterlagen (z.B. Genehmigungsunterlagen, Baupläne) und den Gegebenheiten vor Ort

3 Verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise Projektierung, Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten (z.B. Brandschutz, Explosionsschutz, MSR/PLT)

4 Instandhaltung von Anlagen

5 Auslegung bzw. Überprüfung der Statik von baulichen Anlagenteilen

6 Werkstoffe

6.1 Werkstoffprüfung (Prüfinstitut, -labor)

6.2 Werkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, -verträglichkeit)

7/8 Versorgung mit Energien und Medien

9 Elektrotechnik

10 Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik (hard- und softwaremäßige Ausführung, Betrieb und Prüfung vom MSR/PLT)

11 Systematische Methoden der Gefahrenanalysen

12 Chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen

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