Regelwerk |
Erlass über Fördergrundsätze zur Klimaschutz-Förderrichtlinie
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Vom 17. Juni 2009
(AmtsBl. M-V 2009 S. 674; 22.05.2012 S. 576; 31.12.2013aufgehoben)
Gl.-Nr. 630-173
V 510 - 461-09-933.3
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus erlässt nach Nummer 5.2 Satz 7 der Klimaschutz-Förderrichtlinie vom 31. Mai 2007 (AmtsBl. M-V S. 287) folgende Fördergrundsätze zum Klimaschutz:
Folgende Fördersätze gelten für wirtschaftlich tätige Organisationen:
Fördertatbestand | Förderhöhe bei Unternehmen | Regelungen |
Sonnenenergienutzung | ||
Solarthermie | max. 30 % | - Anlagen zur solaren Heizungsunterstützung und solaren Kühlung - Anlagen zur Prozesswärmebereitstellung - Anlagen in Kombination mit regenerativer Energieerzeugung |
Oberflächennahe Geothermie und Tiefengeothermie | ||
Wärmepumpen | max. 20 % | Voraussetzung für die Förderung ist die Prüfung zum Einsatz anderer regenerativer Energien und eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,8. |
Tiefengeothermie | max. 30 % | Förderfähig ist die Gesamtinvestition, Kombinationen mit balneologischen Nutzungen werden prioritär eingestuft. |
Biomasse | ||
KW(K)K sowie damit in Verbindung mögliche innovative Verfahren der Stromerzeugung aus Biomasse | max. 20 % | Förderfähig sind ausschließlich wärmegeführte Anlagen. Biogasanlagen, Klärgas- und Deponiegasanlagen: Förderfähig ist ausschließlich der energetische Teil (BHKW). Nicht förderfähig ist der Gaserzeugungsanteil. Die maximale Fördersumme beträgt 200.000 EUR. Förderfähig sind ausschließlich Anlagen bis 1,5 MW Leistung. |
Heizungsanlagen | max. 30 % | Förderfähig sind Anlagen auf der Basis von Holzpellets, Holzhackschnitzel, Stroh und ähnliche biogene Energieträger. |
Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit regenerativen Energien Hierzu zählen: | ||
Netze | max. 30 % | Nahwärmenetze bis zur Übergabestation |
max. 30 % | Grüngasnetze inkl. der Aufbereitung | |
Speicherung | max. 30 % | Wärmespeicher |
max. 30 % | Grüngasspeicher | |
Investive Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz | ||
Energetische Prozessoptimierung | max. 30 % | Förderung z.B. von Effizienz-Steigerung bei Motoren, Prozesswärmeerzeugung, Abwärmenutzung |
Wärmerückgewinnung | max. 20 % | |
Lichtlenksysteme, Beleuchtung | max. 30 % | |
Einsatz alternativer Kraftstoffe und Antriebe sowie Wasserstoff-Infrastrukturmaßnahmen | ||
max. 30 % | Einzelfallprüfung |
3. Antragsteller können von der Auflage befreit werden, Projektfotos bereitzustellen und der Nutzung durch die Landesbehörden zuzustimmen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen und ausreichend dargelegt werden.
4. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt der Erlass über die "Förderhöhen nach Nummer 5.2 Satz 7 der Klimaschutz-Förderrichtlinie" vom 31. Mai 2007 (AmtsBl. M-V S. 291) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.02.2021)
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